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Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988)
6.1 Berufsgruppen

6.1.3 Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen

4007,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich.

Zu dieser Berufsgruppe gehören ua. folgende Personen, wenn sie regelmäßig auf dem Bildschirm erscheinen: Kommentatoren, Moderatoren, Diskussionsleiter, Fernsehsprecher, Programmansager.

Nicht zu dieser Berufsgruppe gehören ua. technisches Personal, Kameraleute, Tonmeister, Regisseure.

Schauspieler in Fernsehfilmen und Werbespots gelten als Filmschauspieler.

Voraussetzung für die Gewährung des Pauschales sind durchschnittlich zwei Fernsehauftritte pro Monat, also mindestens 24 pro Kalenderjahr. Bei unterjähriger Tätigkeit ist die Zahl der erforderlichen Auftritte entsprechend zu aliquotieren.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 3 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
Schlagworte:
Lohnsteuer - Fernsehsprecher - TV - Showmaster - Kommentator - Moderator - Kameramann - Regisseur
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457