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Richtlinie des BMF vom 11.12.2015, BMF-010222/0088-VI/7/2015
6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988)
6.1 Berufsgruppen

6.1.2 Bühnenangehörige, die § 1 Abs. 1 Theaterarbeitsgesetz unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler

3995% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.

Zu dieser Berufsgruppe gehören ua. Schauspieler, Humoristen, Komiker, Conferenciers, Sänger, Chansoniers, Chorsänger, Statisten, Solotänzer, Mitglieder eines Balletts, Tänzerinnen und Tänzer in Nachtlokalen, weiters Personen, die als Darsteller in Filmen oder Werbesendungen auftreten.

Unter "Bühnenangehörige" fallen nicht nur Personen, die auf einer Bühne vor Publikum auftreten, sondern auch jene Personen, die im Rahmen eines Theaterbetriebes künstlerische Dienste leisten (). Dies kann insbesondere auf Regisseure, Regieassistenten und Choreographen zutreffen.

Nicht zu dieser Berufsgruppe gehören ua. Theaterdirektoren, Verwaltungspersonal von Theatern, technisches Bühnenpersonal, Mitglieder des Bedienungspersonals von Kabaretts, Showbühnen und Nachtlokalen (zB Barkeeper, Bardamen), Tanzlehrer, Bedienstete von Tanzschulen, Billeteure, sonstiges Hilfspersonal, weiters Tonmeister, Tontechniker, Filmgeschäftsführer.

Als Bühne gilt jeder Ort, an dem vor Publikum aufgetreten wird (zB Theater, Freiluftbühne, Festzelt).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 2 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
Verweise:

§ 1 Abs. 1 Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010
Schlagworte:
Lohnsteuer - Ballett - Balletttänzer - Regisseur - Regieassistent - Choreograph - Theaterdirektor - Kabarett
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457