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Richtlinie des BMF vom 21.11.2007, BMF-010222/0218-VI/7/2007
5 WERBUNGSKOSTEN (§ 16 EStG 1988)
5.9 ABC der Werbungskosten

Umzugskosten

.1 Voraussetzungen

392Umzugskosten sind Werbungskosten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Eine berufliche Veranlassung kann beim erstmaligen Antritt eines Dienstverhältnisses, beim Wechsel des Dienstgebers oder im Falle einer dauernden Versetzung durch den gegenwärtigen Dienstgeber (im Falle der Arbeitskräfteüberlassung durch das überlassende Unternehmen) vorliegen. Umzugskosten ohne Wechsel des Dienstortes und ohne Verpflichtung, eine Dienstwohnung zu beziehen, sind nicht absetzbar. Abgesehen von Fällen, in denen der Arbeitgeber einen Umzug fordert (zB Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung, Räumung einer bisherigen Dienstwohnung), kann eine berufliche Veranlassung nur zur Vermeidung eines unzumutbar langen Arbeitsweges angenommen werden.

Ein "Umzug" setzt in allen Fällen aber voraus, dass der bisherige Wohnsitz aufgegeben wird. Ist dies nicht der Fall, kommt allenfalls eine Berücksichtigung aus dem Titel "doppelte Haushaltsführung" (siehe Rz 341) in Betracht.

Bei der Beurteilung der Umzugskosten als Werbungskosten ist nicht zu prüfen, ob das bisherige Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer beendet wurde.


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Sachverhalt
Umzugskosten als Werbungskosten absetzbar
Ein Arbeitsloser übersiedelt zu einem entfernten Dienstort.
Ja, weil die Berufsausübung vom bisherigen Wohnsitz so weit entfernt ist, dass ein neuer Wohnsitz dadurch begründet werden muss.
Ein Berufsanfänger zieht von Eltern zu einem entfernten Dienstort.
Ja. Auch das Wohnen im Elternhaus stellt einen Wohnsitz dar.
Ein Arbeitnehmer mit aufrechtem Dienstverhältnis übersiedelt zum entfernten neuen Dienstort
Ja.
Berufstätige Partnerin zieht mit arbeitslosem Partner zu einem (neuen) entfernten Dienstort. Beide beginnen ein neues Dienstverhältnis.
Ja, für beide.
Übersiedlung vom ausländischen Wohnsitz auf Dauer zu einem neuen Arbeitgeber in Österreich; bisher arbeitslos bzw. hat das Engagement im Ausland geendet.
Ja.
Übersiedlung vom ausländischen Arbeitgeber und Wohnsitz zu einem neuen Arbeitgeber nach Österreich auf Dauer; fixe Beschäftigungszusage im Übersiedelungszeitpunkt;
Ja.
Bei Wegzug aus Österreich und Begründung eines Dienstverhältnis im Ausland
Nein, da diese Kosten durch das neue Dienstverhältnis im Ausland veranlasst werden.

.2 Art und Höhe der Aufwendungen

393Liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor, so sind insbesondere folgende Ausgaben als Werbungskosten absetzbar (vgl. ):


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Umzugskosten
abzugsfähig
Transport- und Packkosten des Hausrates
ja
Handwerkerkosten zur Demontage der Wohnungsausstattung
ja
eigene Fahrtkosten zur Wohnungssuche und anschließenden Übersiedlung
ja
Maklerkosten / Inseratskosten zur Suche eines Nachmieters für die aufgegebene Wohnung
nein
Maklerkosten / Inseratskosten zur Suche für die neue Mietwohnung am Dienstort
ja
Maklerkosten / Inseratskosten zur Suche für die neue Eigentumswohnung am Dienstort
nein
Mietkostenweiterzahlung nach Auszug während der Kündigungsfrist für die alte Wohnung
ja
Kosten der vertragsgemäßen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der aufgegebenen Mietwohnung
nein
Anschaffungskosten für Hausrat
nein
Wohnungsablösen
nein

Anschaffungskosten im Zusammenhang mit einer Eigentumswohnung (somit auch Maklerkosten) sind nicht absetzbar.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 341

Schlagworte:
Lohnsteuer - Transportkosten - Spedition
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457