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Richtlinie des BMF vom 04.07.2008, BMF-010222/0157-VI/7/2008
5 WERBUNGSKOSTEN (§ 16 EStG 1988)
5.9 ABC der Werbungskosten

Telefon

391Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar. Telefongebühren unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot (auch nicht die Grundgebühr). Verwendet der Dienstnehmer das eigene Telefon, so sind die Telefongebühren hinsichtlich des beruflich veranlassten Teils absetzbar. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass jemand von seiner Wohnung aus - selbst wenn er dort seinem Beruf nachgeht - ausschließlich berufliche Telefonate führt (). Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat sie im Schätzungsweg zu erfolgen (vgl. ).

Siehe auch Beispiel Rz 10391.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:


LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 10391
Schlagworte:
Lohnsteuer - Handy - Mobiltelefon
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457