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Richtlinie des BMF vom 11.12.2015, BMF-010222/0088-VI/7/2015
5 WERBUNGSKOSTEN (§ 16 EStG 1988)

5.8 Werbungskostenpauschbetrag (§ 16 Abs. 3 EStG 1988)

320Der allgemeine Werbungskostenpauschbetrag steht aktiven Arbeitnehmern im vollen Umfang von 132 Euro jährlich zu, auch wenn

  • eine nichtselbständige Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt wird oder

  • die unbeschränkte Steuerpflicht nicht ganzjährig besteht oder

  • neben Pensionseinkünften auch (geringfügige) Einkünfte als aktiver Arbeitnehmer oder nachträgliche Einkünfte aus aktiver nichtselbständiger Tätigkeit bezogen werden.

Siehe auch Beispiel Rz 10320.

321Hat der Steuerpflichtige gleichzeitig mehrere aktive Dienstverhältnisse, so steht der Werbungskostenpauschbetrag nur einmal zu. Die mehrfache Berücksichtigung im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung wird im Zuge des Pflichtveranlagungsverfahrens korrigiert.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 10320
Schlagworte:
Lohnsteuer - Werbungskostenpauschale
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457