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Richtlinie des BMF vom 04.12.2024, 2024-0.859.433
5 WERBUNGSKOSTEN (§ 16 EStG 1988)
5.6 Reisekosten (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988)
5.6.7 Verpflegungsmehraufwand

5.6.7.5 Inlandsreisen

311Der Werbungskostenabzug für den Verpflegungsmehraufwand beträgt 30 Euro (bis 2024: 26,40 Euro) für 24 Stunden. Die Aliquotierung erfolgt stets nach 24-Stunden-Zeiträumen. Diese Frist wird durch jede Reise ausgelöst. Eine Fortbewegung bis zu drei Stunden löst keinen 24-Stunden-Zeitraum aus. Bis zu drei Stunden Reisedauer steht auch dann kein Werbungskostenabzug aus dem Titel "Verpflegungsmehraufwand" zu, wenn sie innerhalb eines von einer längeren Reise ausgelösten 24-Stunden-Zeitraums mit noch nicht vollem Tagesgeldanspruch anfallen. Bei längeren Reisen ist für jede angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von 30 Euro (bis 2024: 26,40 Euro) absetzbar. Dauert eine Reise mehr als 11 Stunden, so steht der volle Satz zu. Das Erkenntnis des , wonach bei einer eintägigen Reise generell kein Verpflegungsmehraufwand zusteht, ist nicht anzuwenden.

Siehe auch Beispiel Rz 10311.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 10311
Schlagworte:
Lohnsteuer - Aliquotierung des Tagesgeldes
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457