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Richtlinie des BMF vom 20.07.2011, BMF-010222/0121-VI/7/2011
5 WERBUNGSKOSTEN (§ 16 EStG 1988)
5.6 Reisekosten (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988)

5.6.2 Berufliche Veranlassung

281Eine berufliche Veranlassung kann - anders als bei einer Dienstreise nach § 26 Z 4 EStG 1988 - nicht nur dann vorliegen, wenn die Reise über Auftrag des Arbeitgebers erfolgt. Beruflich veranlasst können beispielsweise auch Reisen im Zusammenhang mit einer aus eigener Initiative unternommenen Berufsfortbildung (siehe dazu ABC der Werbungskosten) des Arbeitnehmers oder zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes sein.

Keine berufliche Veranlassung liegt vor, wenn die Reise durch ein Programm geprägt ist, das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt (; vgl. Rz 390 betreffend "Mischprogramm") Lassen sich hingegen bei gemischt veranlassten Reisen die beruflich veranlassten Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen ("aufteilbare gemischt veranlasste Reisen"), ist eine Aufteilung bzw. Zuordnung von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Nächtigungsgeldern vorzunehmen.

Übersicht über die Behandlung dieser Reisekostenarten bei aufteilbaren gemischt veranlassten Reisen:


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Tage der Hin- und Rückfahrt
Aufenthaltstage
Fahrtkosten
Aufteilung der Kosten (Rz 295 f), außer bei "untergeordneter Bedeutung" (Rz 295b ff)
Verpflegungsmehraufwendungen
Nur, wenn Reise insgesamt ausschließlich beruflich veranlasst ist (Rz 314a lit. b)
Pro ausschließlich beruflich veranlasstem Aufenthaltstag (Rz 314a lit. a)
Nächtigungskosten
Zur Gänze, wenn Reise insgesamt ausschließlich beruflich veranlasst ist (Rz 318 lit. b); ansonsten Aufteilung wie bei den Fahrtkosten (Rz 318 lit. c iVm Rz 295 ff)
Pro ausschließlich beruflich veranlasstem Aufenthaltstag (Rz 318 lit. a)

Eine berufliche Veranlassung wird im Regelfall für Fahrten zur Anschaffung von Arbeitsmitteln nicht gegeben sein.

Reisekosten bei Funktionärstätigkeiten: siehe Rz 225a.

Siehe auch Beispiel Rz 10281.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 225a
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 10281

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 390
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 295
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 295b
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 314a
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 318
Schlagworte:
Lohnsteuer - Fortbildung
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457