5.5a Homeoffice
5.5a.1 Allgemeines
277aWerbungskosten für jene berufliche Tätigkeit, die außerhalb eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers in der Wohnung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 ausgeübt wird, sind ab der Veranlagung für das Jahr 2021 im Rahmen des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a und b EStG 1988 zu berücksichtigen.
Unter Wohnung ist nicht nur die private Wohnung des Arbeitnehmers zu verstehen (Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz), sondern auch die Wohnung des Lebenspartners und von nahen Angehörigen, wenn der Arbeitnehmer dort im Homeoffice tätig wird. Restaurants, Cafés, Vereinslokale oder öffentliche Flächen wie zB Parkanlagen, etc. fallen nicht unter diesen Begriff.
277bDas Homeoffice-Pauschale deckt die allgemeinen Kosten im Zusammenhang mit Homeoffice-Tätigkeit ab, da bei einem Arbeitnehmer üblicherweise die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer nicht vorliegen.
277cAls Homeoffice-Tage gelten nur jene Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Das Arbeitsausmaß (Vollzeit/Teilzeit) des Arbeitnehmers ist in diesem Zusammenhang nicht relevant.
Beispiel 1:
A arbeitet von 8 Uhr bis 12 Uhr in seiner Wohnung in Ansfelden und fährt von dort aus um 12 Uhr auf Dienstreise nach Linz, wo er bis 16 Uhr Außendienst (Kundenbesuche) verrichtet. Es liegt keine ausschließliche Tätigkeit im Homeoffice vor, daher liegt kein Homeoffice-Tag vor.
Beispiel 2:
B arbeitet von 8 Uhr bis 12 Uhr in seiner Wohnung und ist am Nachmittag außer Dienst, da er sich Zeitausgleich nimmt. Die berufliche Tätigkeit fand ausschließlich in der Wohnung statt, wodurch ein Homeoffice-Tag vorliegt.
Beispiel 3:
C arbeitet von 8 bis 10 Uhr in seiner Wohnung und unterbricht dann seine Tätigkeit auf Grund eines Arztbesuches von 10 bis 11 Uhr. Den Rest des Tages arbeitet er wieder in seiner Wohnung. Die berufliche Tätigkeit fand ausschließlich in der Wohnung statt, wodurch ein Homeoffice-Tag vorliegt.
277dVoraussetzung für die steuerlichen Begünstigungen iZm Homeoffice ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese kann eine kollektivvertragliche oder individuelle Vereinbarung, aber auch eine Betriebsvereinbarung sein. Auch eine Homeoffice-Tätigkeit auf Basis einer Dienstanweisung durch den Arbeitgeber ist als Vereinbarung zu werten.
277eAusgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar sowie das Homeoffice-Pauschale sind ohne Anrechnung auf das allgemeine Werbungskosten-Pauschale abzugsfähig.
5.5a.2 Mobiliar
277fKosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar können bis zu 300 Euro pro Jahr geltend gemacht werden (Übergangsregelung 2020 und 2021 siehe Rz 277g). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet hat. Unter Mobiliar fallen jedenfalls ein Schreibtisch, ein Drehstuhl oder eine Beleuchtung. Darüber hinaus können auch andere Gegenstände erfasst sein, wenn sie eindeutig dazu dienen, die Arbeit am Schreibtisch in ergonomischer Hinsicht zu verbessern (zB Fußstütze, Vorlagehalterung). Der Begriff "ergonomisch" bezieht sich auf die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorgaben des § 67 Abs. 2 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idgF für Bildschirmarbeitsplätze; die Beleuchtung muss § 21 Abs. 2 ASchG entsprechen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, im Handel erworbenes Büromobiliar als ergonomisch zu qualifizieren.
Wenn ein Steuerpflichtiger nicht nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (mehr als 11.000 Euro im Jahr 2022) erzielt, sondern zB auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit, und angeschafftes ergonomisch geeignetes Mobiliar gemischt verwendet wird, sind die dafür angefallenen Kosten zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Eine Aufteilung hat in diesem Fall zu unterbleiben. Das Arbeitsplatzpauschale nach § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988 kann für Aufwendungen der betrieblichen Nutzung zusätzlich geltend gemacht werden.
Beispiel:
G arbeitet im Rahmen seines Dienstverhältnisses an mindestens 26 Tagen im Jahr in seiner Wohnung im Homeoffice und hat sich dafür im Jahr 2022 ergonomisch geeignetes Mobiliar im Gesamtbetrag von 600 Euro angeschafft. Daneben ist er selbständiger Fachschriftsteller. Für diese Tätigkeit steht ihm kein Raum außerhalb seiner Wohnung zur Verfügung. G hat im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv 35.000 Euro erzielt.
Bei Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit steht G ein Arbeitsplatzpauschale von 300 Euro zu. Die Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar kann er wahlweise bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigen. Unabhängig davon, welcher Einkunftsquelle sie zugeordnet werden, sind die Aufwendungen in der Höhe von 600 Euro somit im Jahr 2022 zu beantragen und wirken sich im Jahr 2022 und 2023 je in der Höhe von 300 Euro als Freibetrag aus.
277gFür die Jahre 2020 und 2021 gilt, dass insgesamt 300 Euro und davon für das Jahr 2020 maximal 150 Euro geltend gemacht werden dürfen. Betragen die Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar im Jahr 2020 weniger als 150 Euro, kann der Differenzbetrag auf 300 Euro für Ausgaben im Jahr 2021 verwendet werden. Übersteigen die Ausgaben im Jahr 2020 den Betrag von 150 Euro, kann der übersteigende Betrag bei der Veranlagung für 2021, insgesamt für beide Jahre aber begrenzt mit 300 Euro, geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage im jeweiligen Kalenderjahr geleistet hat.
Beispiel 1:
Die Ausgaben für ergonomisches Büromobiliar betragen im Kalenderjahr 2020 70 Euro und im Kalenderjahr 2021 230 Euro.
Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 können 70 Euro und bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 können 230 Euro geltend gemacht werden, sodass in Summe für beide Jahre 300 Euro berücksichtigt werden.
Beispiel 2:
Die Ausgaben für ergonomisches Büromobiliar betragen im Kalenderjahr 2020 230 Euro und im Kalenderjahr 2021 70 Euro.
Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 können 150 Euro und bei der Veranlagung für 2021 ebenfalls 150 Euro geltend gemacht werden, sodass in Summe für beide Jahre 300 Euro berücksichtigt werden.
Nachdem diese Regelung rückwirkend für Anschaffungen aus dem Jahr 2020 gilt, stellt die nachträgliche Beantragung für bereits vorliegende Einkommensteuerbescheide für 2020 ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar. Die Anschaffungskosten sind nachzuweisen. Wurde Mobiliar vor dem Jahr 2020 angeschafft, kann es nicht geltend gemacht werden.
5.5a.3 Homeoffice-Pauschale
277hLiegt das vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlte tägliche Homeoffice-Pauschale unter 3 Euro pro Tag, kann der Arbeitnehmer die Differenz auf 3 Euro pro Homeoffice-Tag als Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 7a lit. b EStG 1988 geltend machen. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kein Homeoffice-Pauschale und arbeitet der Arbeitnehmer zumindest 100 Tage im Homeoffice, können die vollen 300 Euro als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 7a lit. b EStG 1988 geltend gemacht werden (siehe Rz 766h ff).
Beispiel:
A arbeitet im Jahr 2022 an 115 Tagen ausschließlich in seiner Wohnung. Er erhält von seinem Arbeitgeber für 50 Tage ein Homeoffice-Pauschale von 3 Euro pro Tag, in Summe also 150 Euro. A kann demnach in seiner Arbeitnehmerveranlagung einen Betrag von 150 Euro als Werbungskosten geltend machen.
277iDie Kosten für digitale Arbeitsmittel sind um ein Homeoffice-Pauschale zu kürzen und nur der darüber hinausgehende Teil kann als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Beispiel:
Der Arbeitgeber hat 60 Euro (3 Euro für 20 Tage im Homeoffice) als Homeoffice-Pauschale nicht steuerbar ausgezahlt. Der Arbeitnehmer hat einen Drucker um 200 Euro gekauft. Da der Drucker zu 60% beruflich genutzt wird, ist von den Anschaffungskosten der Betrag von 120 Euro zu berücksichtigen. Davon ist das Homeoffice-Pauschale abzuziehen, sodass 60 Euro als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Variante:
Wenn der Drucker 100 Euro kostet, können keine zusätzlichen Werbungskosten berücksichtigt werden, weil dieser Betrag durch das Homeoffice-Pauschale gedeckt ist (60% berufliche Nutzung = 60 Euro abzüglich 60 Euro Homeoffice-Pauschale).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a und b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 Abs. 2 ASchG, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 § 21 Abs. 2 ASchG, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 Z 7a lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 277g LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 766h ff |
Schlagworte: | Lohnsteuer |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457