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Richtlinie des BMF vom 17.12.2019, BMF-010222/0080-IV/7/2019
5 WERBUNGSKOSTEN (§ 16 EStG 1988)
5.4 Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988)

5.4.4 Vorgangsweise bei von der Wohnung aus angetretenen Dienstreisen

5.4.4.1 Zeitliches Überwiegen

263aWerden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte vor. Näheres siehe bei den Beispielen zu Rz 706b.

264Werden Dienstreisen unmittelbar von der Wohnung aus begonnen, scheiden die Tage der Dienstreise für die Beurteilung des Pendlerpauschales für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte aus; allenfalls sind sie für ein Pendlerpauschale für die Strecke von der Wohnung zum Einsatzort heranzuziehen (siehe Rz 263a). Der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung der Dienstreise werden dann berücksichtigt, wenn an diesen Tagen die Arbeitsstätte zur Verrichtung von "Innendienst" aufgesucht wird.

5.4.4.2 Sachbezug bei Verwendung des arbeitgebereigenen KFZ

265Unmittelbar von der Wohnung aus angetretene Dienstreisen mit einem arbeitgebereigenen KFZ zählen bei der Berechnung des Sachbezugswertes nicht mit, es sei denn, der Arbeitnehmer begibt sich nach der Dienstverrichtung oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst an die Arbeitsstätte und kehrt am selben Tag zu seiner Wohnung zurück.

Ein Sachbezug ist hingegen für jene Fahrten anzusetzen, für die gemäß § 26 Z 4 lit. a letzter Satz EStG 1988 bei Verwendung eines arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges kein nicht steuerbares Kilometergeld ausgezahlt werden kann (Fahrten Wohnung-Einsatzort-Wohnung).

5.4.4.3 Kilometergeldersätze bzw. Werbungskosten bei Verwendung des eigenen KFZ/Ermittlung des Sachbezugswertes bei Nutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

266Werden Dienstreiseersätze (bei Einsatz des arbeitnehmereigenen PKW) von der Wohnung aus berechnet, sind auch Kilometergeldersätze für unmittelbar von der Wohnung aus angetretene Dienstreisen nicht steuerbar, sofern sich der Arbeitnehmer nicht nach der Dienstverrichtung oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst an die Arbeitsstätte begibt und am selben Tag zu seiner Wohnung zurückkehrt. Dies gilt solange, bis die Fahrten zum Einsatzort als Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte gemäß § 26 Z 4 lit. a letzter Satz EStG 1988 zu qualifizieren sind.

Beispiel:

Nachstehende Beispiele gehen davon aus, dass die Fahrten zum Einsatzort nicht zu Fahrten Wohnort - Arbeitsstätte im Sinne des § 26 Z 4 lit. a letzter Satz EStG 1988 werden. Siehe Rz 706b.

Ein Monteur wohnt in Mödling. Seine Arbeitsstätte (zB Werkstätte, Ersatzteillager, Büro) ist in Wien. Er tätigt Dienstreisen nach St. Pölten.

Variante 1:

Reisekostenersätze werden von der Wohnung aus berechnet. Der Monteur kommt nicht zur Arbeitsstätte. Vorgangsweise bei eintägiger Dienstreise bzw. am An- und Abreisetag:

Arbeitgebereigenes KFZ:


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Pendlerpauschale
nein
Tagesgeld
ja
Sachbezugswert für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung
nein

Arbeitnehmereigenes KFZ:


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Pendlerpauschale
nein
Tagesgeld
ja
Kilometergeldersatz
nicht steuerbar
Werbungskosten (Kilometergeld)
ja

Variante 2:

Reisekostenersätze werden von der Wohnung aus berechnet. Der Monteur kommt am Ende der Dienstreise oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst zur Arbeitsstätte. Vorgangsweise bei eintägiger Dienstreise bzw. am An- und Abreisetag:

Arbeitgebereigenes KFZ:


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Pendlerpauschale
nein
Tagesgeld
ja
Sachbezugswert für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung
ja

Arbeitnehmereigenes KFZ:


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Pendlerpauschale
ja
Tagesgeld
ja
Kilometergeldersatz
nicht steuerbar,
nicht aber für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung
Werbungskosten (Kilometergeld)
ja,
nicht aber für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung

Variante 3:

Der Monteur fährt zur Arbeitsstätte; Reisekostenersätze werden von der Arbeitsstätte aus bzw. zur Arbeitsstätte zurück berechnet. Vorgangsweise bei eintägiger Dienstreise bzw. am An- und Abreisetag:

Arbeitgebereigenes KFZ:


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Pendlerpauschale
nein
Tagesgeld
ja
Sachbezugswert für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung
ja

Arbeitnehmereigenes KFZ:


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Pendlerpauschale
ja
Tagesgeld
ja
Kilometergeldersatz
nicht steuerbar
Werbungskosten (Kilometergeld)
ja

Variante 4:

Vorgangsweise bei dienstreisebedingten Abwesenheitstagen (ohne An- und Abreisetag):

Arbeitgebereigenes KFZ:


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Pendlerpauschale
nein
Tagesgeld
ja
Sachbezugswert für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung
nein

Arbeitnehmereigenes KFZ:


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Pendlerpauschale
nein
Tagesgeld
ja
Kilometergeldersatz
nicht steuerbar
Werbungskosten (Kilometergeld)
ja

Siehe auch Beispiel Rz 10266.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 lit. a letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 10266
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 706b
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 263a
§ 26 Z 4 lit. a letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Lohnsteuer - Differenzwerbungskosten
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457