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Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245
5 WERBUNGSKOSTEN (§ 16 EStG 1988)

5.4 Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988)

248aFür die steuerliche Berücksichtigung der Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:


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Freibetrag/
Absetzbetrag/
Gutschrift
Anspruchsvoraussetzung
Verkehrsabsetzbetrag
Absetzbetrag
Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis
Rz 805
Pendlerpauschale
Freibetrag
Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte zumindest 2 km bzw. 20 km und mind. vier Fahrten zur Arbeitsstätte im Kalendermonat
Rz 249 ff
Pendlereuro
Absetzbetrag
Anspruch auf das Pendlerpauschale
Rz 808a ff
erhöhter Verkehrsabsetzbetrag
Absetzbetrag
Anspruch auf das Pendlerpauschale und Nichtüberschreiten der Einkommensgrenzen siehe Rz 806
Rz 806 und 807
SV-Rückerstattung
Gutschrift
Anspruch auf das Pendlerpauschale und Einkommensteuer von unter 0
Rz 811 ff

5.4.1 Allgemeines zum Pendlerförderung

5.4.1.1 Pendlerpauschale

249Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nur dann zu, wenn

  • entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst ("kleines Pendlerpauschale") oder

  • die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt ("großes Pendlerpauschale").

  • Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale steht auch ein Pendlereuro zu (siehe Rz 808a ff).

  • Siehe auch Beispiel Rz 10249.

249aDas monatliche Pendlerpauschale beträgt, wenn der Arbeitnehmer monatlich an zumindest elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt:


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Monatliches Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
Befristet erhöhtes Pendlerpauschale
Mai 2022 bis Juni 2023

( § 124b Z 395 EStG 1988)
Massenbeförderungsmittel zumutbar:
mindestens 20 km bis 40 km
58 Euro
87 Euro
mehr als 40 km bis 60 km
113 Euro
169,50 Euro
mehr als 60 km
168 Euro
252 Euro
Massenbeförderungsmittel unzumutbar:
mindestens 2 km bis 20 km
31 Euro
46,50 Euro
mehr als 20 km bis 40 km
123 Euro
184,50 Euro
mehr als 40 km bis 60 km
214 Euro
321 Euro
mehr als 60 km
306 Euro
459 Euro

250Ein volles Pendlerpauschale steht im betreffenden Ausmaß dann zu, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Legt der Arbeitnehmer diese einfache Fahrstrecke an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Legt der Arbeitnehmer diese Entfernung an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu (betreffend Kalendertag als Lohnzahlungszeitraum siehe Rz 250a).


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Anzahl der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte pro Kalendermonat
Pendlerpauschale steht in folgendem Ausmaß zu
1 - 3
kein
4 - 7
1/3
8 - 10
2/3
ab 11
voll

Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage, für Krankenstandstage und für Urlaubstage zu berücksichtigen. Steht daher das Pendlerpauschale im Regelfall zu, tritt durch derartige Zeiträume keine Änderung ein (siehe dazu Rz 263). Lediglich bei ganzjährigem Krankenstand liegt während des gesamten Kalenderjahres kein Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, sodass ganzjährig kein Pendlerpauschale zusteht.

Hat im Vormonat ein Anspruch auf Pendlerpauschale bestanden, ergibt sich der Anspruch auf das Pendlerpauschale im laufenden Kalendermonat indem die Summe der Tage, an denen Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte erfolgen und die Anzahl der Urlaubs- bzw. Krankenstandstage sowie Feiertage - insofern diese grundsätzlich Arbeitstage gewesen wären - ermittelt wird. Ist im Vormonat kein Pendlerpauschale zugestanden, besteht im laufenden Monat nur dann ein Anspruch auf ein entsprechendes Pendlerpauschale, wenn die Summe der Tage, an denen Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte erfolgen, mindestens vier beträgt.

Beispiel:

Die Strecke Wohnung (W) - Arbeitsstätte (A) beträgt 30 km, die Voraussetzungen für das kleine Pendlerpauschale (PP) sind dem Grunde nach gegeben. Krankenstandstage (K) und Urlaubstage (U) fallen an. Die Krankenstandstage und Urlaubstage wären grundsätzlich Arbeitstage gewesen.


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Monat
Anzahl W - A
Anzahl K/U
PP
Anmerkung
März
13
-
ja
Anzahl W - A > 10
April
8
5
ja
PP steht im Vormonat zu
und 8 + 5 > 10
Mai
0
15
ja
PP steht im Vormonat zu
und 0 + 15 > 10
Juni
7
1
ja (2/3)
PP steht im Vormonat zu,
7 + 1 = 8
Juli
7
2
ja (2/3)
PP steht im Vormonat zu,
7 + 2 = 9
August
1
2
nein
PP steht im Vormonat zu,
aber 1 + 2 = 3
September
7
1
ja (1/3)
PP steht im Vormonat nicht zu und Anzahl W - A = 7

250aIst der Kalendertag als Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen ( § 77 Abs. 1 EStG 1988), muss für die Beurteilung, ob ein Pendlerpauschale zusteht, trotzdem der Kalendermonat herangezogen werden. Für die Tage der Beschäftigung im Kalendermonat ist das (große oder kleine) Pendlerpauschale mit dem entsprechenden Betrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c oder d EStG 1988 unter Berücksichtigung der Aliquotierungsvorschriften gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 aufgrund der Hochrechnungsvorschrift des § 66 Abs. 3 EStG 1988 (360 "Lohnsteuertage" pro Jahr) anzusetzen. Gleiches gilt, wenn ein Teil des für den Kalendermonat bezogenen Gehalts aus der inländischen Bemessungsgrundlage ausgeschieden wird ( § 77 Abs. 1 EStG 1988).

Beispiel 1:

Ein Dienstverhältnis beginnt am , die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 25 km. In diesem Monat ist an den fünf Arbeitstagen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels bei der Hin- und Rückfahrt zumutbar. Es steht daher das kleine Pendlerpauschale im Ausmaß von einem Drittel zu. Mit Berücksichtigung der Hochrechnungsvorschrift lautet die Berechnung wie folgt:

696 Euro * 1/3 ergibt 232 Euro; 232 Euro / 360 Tage x 6 Tage (6 Kalendertage: 25. - 30. April) ergibt 3,87 Euro

Beispiel 2:

Ein Arbeitnehmer ist im Jahr 2021 im Kalendermonat 10 Tage im Inland (01. bis 10. Juni) und 20 Tage im Ausland (11. bis 30. Juni) beschäftigt. Aufgrund eines DBA wird das Besteuerungsrecht für die erzielten Einkünfte aus der ausländischen Tätigkeit dem ausländischen Staat zugewiesen. Gemäß § 77 Abs. 1 EStG 1988 ist daher als Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag heranzuziehen. Der Arbeitnehmer legt im Zeitraum 01. bis 10. Juni die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte (22 km; öffentliches Verkehrsmittel ist zumutbar) acht Mal zurück.

696 Euro * 2/3 ergibt 464 Euro; 464 Euro / 360 Tage x 10 Tage (10 Kalendertage: 01. - 10. Juni) ergibt 12,89 Euro.

250bKann die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte aufgrund von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise sowie bei Dienstverhinderung (zB Quarantäne) wegen der COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurückgelegt werden, kann im Kalenderjahr 2020, für Jänner bis Juni 2021 sowie für November 2021 und Dezember 2021 das Pendlerpauschale im Ausmaß wie vor der COVID-19-Krise bzw. im jeweiligen Vormonat berücksichtigt werden ( § 16 Abs. 1 Z 6 lit. h EStG 1988 iVm § 124b Z 349 und Z 380 EStG 1988).

Zeitausgleichstage bzw. Gleittage gelten wie bisher nicht als Tage, an denen der Arbeitnehmer die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte zurücklegt.

251Hinsichtlich des Begriffes "Arbeitsstätte" und der Abgrenzung zu beruflich veranlassten Reisen siehe Rz 291 ff bei § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Pendlerpauschales bei mehreren Arbeitsstätten siehe Rz 294.

252Für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß ein Pendlerpauschale zusteht, ist es unmaßgeblich, ob die Wohnung und/oder die Arbeitsstätte im Inland oder Ausland gelegen sind (). Daher steht bei Fahrten zwischen einer inländischen Arbeitsstätte und einer im Ausland gelegenen Wohnung für die gesamte Fahrtstrecke das Pendlerpauschale zu. In diesen Fällen ist nur ein Formular L 33 für die Beantragung von Pendlerpauschale und Pendlereuro zu verwenden, da der Pendlerrechner nur für Verhältnisse innerhalb Österreichs Anwendung findet. Auch Grenzgängern im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988 stehen die Pauschalbeträge des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für die gesamte Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte zu.

5.4.1.2 Pendlerrechner

252aFür die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden ( § 3 Pendlerverordnung).

Entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung im Wesentlichen jenen, die für den im Pendlerrechner abgefragten Tag bestehen, kann angenommen werden, dass das ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich für alle Arbeitstage ergibt. Der im Pendlerrechner abgefragte Tag muss repräsentativ sein. Wenn der Arbeitnehmer am abgefragten Tag grundsätzlich nicht arbeitet (zB Samstag, Sonntag, Feiertag), liegt kein repräsentativer Arbeitstag vor.

Aufgrund der COVID-19-Krise kam es von 10. März bis zu geänderten Fahrplänen. Dadurch waren Ergebnisse des Pendlerrechners in vielen Fällen nicht repräsentativ. Abfragen von 10. März bis werden daher nur für diesen Zeitraum anerkannt, wenn auch tatsächlich die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte zurückgelegt wurde (zB Nachweis durch den Arbeitgeber).

Für die erstmalige Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung ist jene Abfrage maßgebend, die im entsprechenden Veranlagungsjahr durchgeführt wurde. Liegt keine solche Abfrage vor, ist jene Abfrage maßgeblich, die zeitlich dem Veranlagungsjahr am nächsten ist. Spätestens im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung ist eine Abfrage durchzuführen. Der Arbeitnehmer hat das ermittelte Ergebnis des Pendlerrechners (L 34 EDV) aufzubewahren (einen Ausdruck oder elektronisch).

Wird das Pendlerpauschale und der Pendlereuro bereits beim Arbeitgeber berücksichtigt, ist grundsätzlich diese Abfrage auch für die Berücksichtigung bei der (Arbeitnehmer-)Veranlagung heranzuziehen. Das Ergebnis des Pendlerrechners ist über Antrag des Steuerpflichtigen im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung nur dann nicht heranzuziehen, wenn er nachweist, dass bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels unrichtige Verhältnisse berücksichtigt worden sind.

Unrichtige Verhältnisse liegen beispielsweise vor, wenn der Pendlerrechner eine Fahrtstrecke über eine nicht öffentlich zugängliche Privatstraße berücksichtigt.

Nutzt der Steuerpflichtige tatsächlich ein anderes Verkehrsmittel oder eine andere Fahrtroute als vom Pendlerrechner ermittelt, dann gilt dies nicht als Berücksichtigung von unrichtigen Verhältnissen, da das tatsächlich gewählte Verkehrsmittel und die tatsächlich gewählte Fahrtroute weder bei der Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels relevant sind.

5.4.1.3 Inkrafttreten der Pendlerverordnung

252bDie Pendlerverordnung ist grundsätzlich ab der Veranlagung 2014 bzw. bei Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber ab anwendbar. Ergeben sich durch die Anwendung der Pendlerverordnung für den Steuerpflichtigen steuerliche Nachteile, gilt die Pendlerverordnung erst ab .

252cDie nachfolgend zur Pendlerverordnung erläuterten Kriterien werden vom Pendlerrechner automatisch berücksichtigt. Das Ergebnis des Pendlerrechners ist bei korrekter Erfassung der maßgeblichen Verhältnisse bindend und stellt keine Fahrtempfehlung dar, sondern dient ausschließlich als Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 263

§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 10249
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 291 ff
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 294
§ 77 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 66 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 808a ff
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c oder d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 807
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 811
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. h EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 349 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 380 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 395 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 806
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 805
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457