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Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
5 WERBUNGSKOSTEN (§ 16 EStG 1988)
5.1 Werbungskosten allgemein (§ 16 Abs. 1 EStG 1988)

5.1.4 Substanzverluste

237Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern oder an Wirtschaftgütern erlittene Wertminderungen sind nur in folgenden Fällen als Werbungskosten anzusetzen:

  • Die Absetzung für Abnutzung (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988). Dies gilt auch bei Arbeitsmitteln (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988).

  • Der Verlust (Zerstörung, Diebstahl) oder die Wertminderung (Beschädigung) von Arbeitsmitteln, wenn diese Umstände bei der beruflichen Verwendung eintreten (zB Beschädigung eines arbeitnehmereigenen KFZ im Rahmen einer Dienstreise, vgl. ; siehe dazu weiters Stichwort "KFZ", Rz 369 ff).

  • Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten sind Werbungskosten, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (zB bei fremdfinanzierter Anschaffung von Arbeitsmitteln).

238Die Geltendmachung der Absetzung für Abnutzung setzt das zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentum des Steuerpflichtigen am betreffenden Wirtschaftsgut voraus.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 369

§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457