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Richtlinie des BMF vom 17.12.2019, BMF-010222/0080-IV/7/2019
42 ANHÄNGE
42.6 Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben

42.6.6 Berücksichtigung im Abgabenverfahren

42.6.6.1 Informationsmöglichkeit betreffend übermittelter Daten

12058§ 14 Z 1 und Z 2 Sonderausgaben-DÜV sehen im Interesse des Schutzes der Persönlichkeitssphäre des Zuwendenden für die Finanzverwaltung eine abgestufte Informationsmöglichkeit vor:

  • Im EDV-System der Finanzverwaltung ist sichergestellt, dass Sonderausgaben, die von der Datenübermittlung betroffen sind, ohne Zuordnung zu einer konkreten empfangenen Organisation nur in einer Gesamtsumme und nach Kategorien gegliedert dargestellt werden.

  • Eine "vertiefte", die einzelnen Organisationen betreffende Information ist EDV-technisch nur dann möglich, wenn die übermittelte Zuwendung Gegenstand einer Überprüfungshandlung durch das Finanzamt ist.

Seitens der Finanzämter können daher Auskünfte, die konkrete übermittlungspflichtige Organisationen betreffen, nicht erteilt werden. Der Zuwendende kann sich vor Bescheiderlassung in FinanzOnline darüber informieren, welcher Betrag von einer konkreten Organisation übermittelt wurde (siehe Rz 12059).

12059Ungeachtet dieser abgestuften Zugriffsmöglichkeit für die Finanzverwaltung in Bezug auf die konkret übermittelnde Organisation kann sich der Zuwendende in FinanzOnline darüber informieren, welche Beträge von welcher konkreten Organisation übermittelt worden sind ( § 14 Z 3 Sonderausgaben-DÜV). Die Bediensteten der Finanzverwaltung haben darauf keinen Zugriff.

Im Abgabenbescheid werden betragsmäßig Informationen, die sich auf die übermittlungspflichtigen Organisationen beziehen, in einer Beilage ersichtlich gemacht. Da Bescheide von den Bediensteten der Finanzverwaltung im Fall einer dienstlichen Veranlassung elektronisch eingesehen werden können, werden betragsmäßig Informationen, die sich auf die übermittlungspflichtigen Organisationen beziehen, nur in einer speziellen Beilage zum Bescheid ersichtlich gemacht, die von der elektronischen Einsicht durch Bedienstete ausgenommen ist ( § 14 Z 4 Sonderausgaben-DÜV).

42.6.6.2 Von der Datenübermittlung abweichende persönliche und zeitliche Zuordnung

12060Ist im Fall der Inanspruchnahme der Zehnjahresverteilung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1a EStG 1988 (Einmalbeiträge betreffend Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten sind auf zehn Jahre verteilt berücksichtigt) ein anderer Betrag als der in der Bekanntgabe durch die übermittlungspflichtige Organisation ausgewiesene maßgeblich, ist dies auf Antrag des Steuerpflichtigen mittels dem Formular L 1d in der Veranlagung zu berücksichtigen.

Gleiches gilt, wenn Zahlungen (Kirchenbeiträge oder Weiterversicherung) im Rahmen des "erweiterten Personenkreises" gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 bei einem anderen als dem durch das übermittelte vbPK SA identifizierten Steuerpflichtigen berücksichtigt werden sollen.

Für eine allfällige Korrektur nach Bescheiderlassung kommen in diesen Fällen die in der BAO vorgesehenen Möglichkeiten zur Bescheidänderung in Betracht (zB Beschwerde, Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO); subsidiär kann gemäß § 18 Abs. 8 Z 3 lit. a EStG 1988 auch eine Bescheidänderung nach § 293b BAO erfolgen.

12061§ 18 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 stellt im letzten Satz sicher, dass eine Spende, die aus dem Betriebsvermögen geleistet wurde, aber infolge des Überschreitens der 10%-Grenze gemäß § 4a EStG 1988 insoweit keine Betriebsausgabe darstellt, als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann. Da eine Spende aus dem Betriebsvermögen regelmäßig eine Betriebsausgabe darstellt, wird eine Datenübermittlung unterbleiben, die aber Voraussetzung für die Berücksichtigung als Sonderausgabe ist. Um in diesen Fällen zu gewährleisten, dass - entsprechend der Rechtslage vor Anwendung des § 18 Abs. 8 EStG 1988 - der den betrieblichen Höchstbetrag übersteigende Betrag gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann, ist vorgesehen, dass in diesem Fall der Betrag, der vom Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt glaubhaft gemacht wird, trotz Fehlens der Datenübermittlung als Sonderausgabe zu berücksichtigen ist. Dazu steht das amtliche Formular L 1d zur Verfügung.

42.6.6.3 Geltendmachung beim Finanzamt

12062In folgenden Fällen sind Zuwendungen, die dem Grunde nach von der Datenübermittlung erfasst sind, beim Finanzamt im Wege der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen:

1.

Empfangende Organisation hat keine feste örtliche Einrichtung im Inland

2.

Unterschiedliche persönliche Zuordnung ("erweiterter" Personenkreis, Rz 12060)

3.

Unterschiedliche zeitliche Zuordnung (Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten, Rz 12060)

4.

Korrekte Datenbekanntgabe aber keine Erfassung im Ergänzungsregister natürliche Personen (ERnP), siehe Rz 12063.

5.

Berichtigung einer fehlerhaften Übermittlung unterbleibt (Rz 12054)

6.

Nachholung einer zu Unrecht unterbliebenen Übermittlung unterbleibt (Rz 12057).

.

Aus dem Betriebsvermögen geleistete und nicht in der Datenübermittlung erfasste Spende ist als Sonderausgabe zu berücksichtigen (Rz 12061).

12063Wünscht eine Person ohne Wohnsitz in Österreich, für die eine Übermittlung unterblieben ist, weil ein vbPK SA nicht ermittelt werden konnte, bei ihrem zuständigen Finanzamt die Berücksichtigung der von ihr nachgewiesenen Sonderausgabe, ist wie folgt vorzugehen:

Das Finanzamt hat die Eintragung der Person in das Ergänzungsregister natürliche Personen (ERnP) zu veranlassen. Es bestehen keine Bedenken, wenn nach erfolgter Aufnahme in dieses Register die Sonderausgabe für das betreffende Jahr vom Finanzamt ohne Datenübermittlung berücksichtigt wird. In den Folgejahren kann eine Berücksichtigung nur auf Grundlage einer Datenübermittlung erfolgen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
§ 14 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
Verweise:
§ 18 Abs. 1 Z 1a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 12054
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 12057
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457