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Richtlinie des BMF vom 17.12.2019, BMF-010222/0080-IV/7/2019
42 ANHÄNGE
42.6 Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben
42.6.5 Form und Inhalt der Übermittlung

42.6.5.6 Nachholung einer Übermittlung

12055Eine zu Unrecht unterbliebene Datenübermittlung ist längstens innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung des Fehlers nachzuholen ( § 7 Abs. 2 Sonderausgaben-DÜV). Die Nachholung kann unterbleiben, wenn sie im Abgabenverfahren des betroffenen Steuerpflichtigen wegen eingetretener Verjährung keine steuerliche Auswirkung mehr entfaltet ( § 7 Abs. 1 Sonderausgaben-DÜV). Ist dies nicht der Fall, ist eine Berichtigung stets vorzunehmen, und zwar unabhängig von der Frist für die Erstübermittlung (Ende Februar des Folgejahres). Rz 12053 und Rz 12054 gelten entsprechend.

Im abgabenrechtlichen Verfahren entfaltet die Nachholung entsprechende Konsequenzen, kann daher nach erfolgter Veranlagung zu einer Bescheidänderung gemäß § 299 BAO oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens ( § 303 BAO) führen.

12056§ 7 Abs. 2 der Verordnung betrifft Fälle, in denen eine Übermittlung unterblieben ist, obwohl der Zuwendende seine Identitätsdaten korrekt bekannt gegeben und damit für den Zuwendungsempfänger die Verpflichtung zur Datenübermittlung ausgelöst hat.

Beispiel 1:

A hat 2017 an die Organisation X den Betrag von 200 € gespendet und seine Identifikationsdaten korrekt bekannt gegeben. Es erfolgte jedoch keine Datenübermittlung, wie A vor Abgabe seiner Steuererklärung für 2017 in FinanzOnline festgestellt hat. A wendet sich an die Organisation X mit der Bitte um Nachholung. Die Organisation X ist dazu verpflichtet; sie holt die Übermittlung nach. A gibt danach seine Steuererklärung ab. Der Betrag von 200 € wird in der Veranlagung berücksichtigt.

Hat der Zuwendende seine Identitätsdaten nicht korrekt bekannt gegeben, liegt kein Grund für eine verpflichtende Nachholung der Übermittlung vor, weil die Übermittlung nicht zu Unrecht unterblieben ist. Die Spende kann ohne Datenübermittlung nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Wurde die Spende aus dem Betriebsvermögen geleistet, ist sie als Betriebsausgabe im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in der Steuererklärung (Beilage E 1a bzw. Beilage E 1a-K) auszuweisen.

Hat der Zuwendende seine Identitätsdaten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gar nicht oder nicht korrekt bekannt gegeben oder hat er eine Datenübermittlung untersagt und ist deshalb keine Datenübermittlung erfolgt, kann der Zuwendungsempfänger die Übermittlung auf freiwilliger Basis vornehmen, wenn der Zuwendende dies ausdrücklich wünscht. Für die Übermittlung müssen die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen (Datenbekanntgabe, Korrektur der bekanntgegebenen fehlerhaften Daten, Widerruf der Untersagung) und es muss gewährleistet sein, dass die von der Übermittlung betroffene Zuwendung auch tatsächlich geleistet worden ist.

Beispiel 2:

C hat 2017 an die Organisation Z den Betrag von 300 € ohne Datenbekanntgabe gespendet. Es erfolgt daher keine Datenübermittlung. C stellt vor Abgabe seiner Steuererklärung in FinanzOnline fest, dass seine an Z geleistete Spende nicht übermittelt wurde. Er wendet sich an die Organisation mit der Bitte auf Grund der nunmehr bekannt gegebenen Daten die Übermittlung durchzuführen. Diese entspricht der Bitte, nachdem geprüft wurde, dass die Spende in Höhe von 300 € tatsächlich von der Organisation Z vereinnahmt wurde. In Bezug auf C erfolgt für 2017 eine Erstübermittlung mit einem Betrag von 300 €.

12057Erfolgt keine Nachholung der Übermittlung obwohl der Steuerpflichtige alle dazu erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat (Bekanntgabe der Daten, Kontaktnahme mit der Organisation, um diese zur Übermittlung zu veranlassen), sind die vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemachten Beträge im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen ( § 18 Abs. 8 Z 3 lit. b EStG 1988). Der Steuerpflichtige hat dem Finanzamt - außerhalb der Steuererklärung - den entsprechenden Sachverhalt bekannt zu geben. Weigert sich die Organisation zur Gänze, Übermittlungen vorzunehmen, ist sie zunächst aufzufordern dies nachzuholen (siehe dazu und zu allfälligen weiteren Maßnahmen Rz 12012 und Rz 12013).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
§ 7 Abs. 1 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
§ 7 Abs. 2 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
Verweise:
§ 18 Abs. 8 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 12012
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 12013
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 12053
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 12054
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457