42.6.5.5 Berichtigung einer Übermittlung
12051Eine fehlerhafte Datenübermittlung (zB unrichtige Höhe der geleisteten Zahlung) ist von der übermittlungspflichtigen Organisation längstens innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung des Fehlers durch eine Berichtigung der Übermittlung zu ersetzen. Die Berichtigung kann unterbleiben, wenn sie im Abgabenverfahren des betroffenen Steuerpflichtigen wegen eingetretener Verjährung keine steuerliche Auswirkung mehr entfaltet ( § 7 Abs. 1 Sonderausgaben-DÜV). Ist dies nicht der Fall, ist eine Berichtigung stets vorzunehmen, und zwar unabhängig von der Frist für die Erstübermittlung (Ende Februar des Folgejahres).
Im abgabenrechtlichen Verfahren entfaltet sie entsprechende Konsequenzen, kann daher nach erfolgter Veranlagung zu einer Bescheidänderung gemäß § 299 BAO oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens ( § 303 BAO) führen.
12052Die Berichtigung tritt an die Stelle der bisherigen Mitteilung, sodass im Ergebnis stets eine richtige Komplettübermittlung erfolgt; eine "Ergänzung" einer fehlerhaften Übermittlung ist nicht zulässig.
Bei jeder Berichtigung ist zur Identifizierung des berichtigten Datensatzes dessen Referenznummer anzugeben, das ist jene Nummer, die bei der Übermittlung des Datensatzes vom System zurückgemeldet wurde. Sie kann von der übermittlungspflichtigen Organisation in FinanzOnline jederzeit abgefragt werden.
12053Eine Berichtigung einer Übermittlung kann sowohl über Initiative des Zuwendenden als auch der Organisation selbst erfolgen. Entdeckt der Zuwendende den Fehler, hat er die Berichtigung zu veranlassen. Die korrekte Berücksichtigung im Abgabenverfahren erfolgt nur auf Grund der berichtigten Übermittlung.
12054Erfolgt keine Berichtigung durch die Organisation obwohl der Steuerpflichtige alle dazu erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat (Bekanntgabe der Daten, Kontaktnahme mit der Organisation, um diese zur Übermittlung zu veranlassen), sind die vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemachten Beträge im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen ( § 18 Abs. 8 Z 3 lit. b EStG 1988). Der Steuerpflichtige hat dem Finanzamt - außerhalb der Steuererklärung - den entsprechenden Sachverhalt bekannt zu geben.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016 § 7 Abs. 1 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016 |
Verweise: | § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 18 Abs. 8 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Lohnsteuer |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457