42.6.5.4 Erstübermittlung
12048Die Übermittlung umfasst:
Kalenderjahr, in dem die Zuwendung erfolgt ist
Gesamthöhe der von der jeweils betreffenden Person im betreffenden Jahr geleisteten Zuwendungen. Bei Sachzuwendungen (zB an Museen) ist der Übermittlung der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung zu Grunde zu legen; die empfangende Organisation hat den gemeinen Wert zu ermitteln (sachgerecht zu schätzen).
vbPK SA des Zuwendenden
Ordnungsbegriff des Zahlungsempfängers.
12049Die Datenübermittlung hat für jeden Zuwendenden für die im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen in einem (einzigen) Gesamtbetrag bis längstens Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. Sollten zB nach einer Namensänderung der zuwendenden Person zwei Übermittlungen vorgenommen worden sein, weil der Organisation nicht bekannt ist, dass es sich um dieselbe Person handelt, wird der Organisation bei der Übermittlung angezeigt, dass es sich um dieselbe Person handelt. Die Organisation hat damit die Möglichkeit, auch bei unterschiedlichen vbPk SA die Personenidentität zu erkennen und eine Datenbereinigung ohne zusätzlichen bPk-Bezug vorzunehmen. Im Wege einer Korrekturübermittlung ist sodann der korrekte Gesamtbetrag zu übermitteln.
Nachmeldungen und Berichtigungen (von fehlerhaften Meldungen) sind auch nach Ende Februar des Folgejahres möglich.
Die Datenübermittlung kann bezüglich verschiedener Betroffener auch in mehreren Tranchen vorgenommen werden.
12050Ist es der übermittlungspflichtigen Organisation nicht möglich, auf Grundlage der bekannt gegebenen Identifikationsdaten das vbPK SA des Zuwendenden zu ermitteln (Nichttreffer, Mehrfachtreffer) und sind ihr weitere Daten bekannt, die den Zuwendenden betreffen (insbesondere die Postleitzahl seiner Wohnadresse), muss sie auch diese Daten zur Ermittlung des vbPK SA heranziehen. Sie ist nicht verpflichtet, darüber hinaus weitere Schritte zu setzen.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016 |
Schlagworte: | Lohnsteuer |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457