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Richtlinie des BMF vom 19.12.2022, 2022-0.882.742
42 ANHÄNGE
42.6 Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben

42.6.5 Form und Inhalt der Übermittlung

42.6.5.1 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK)

12033Der Zuwendungsempfänger muss auf Grundlage der Identifikationsdaten des Zuwendenden (Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum) und weiterer bekannter Daten das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK SA, § 9 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004) für den Zuwendenden berechnen lassen und dieses der Finanzverwaltung im Wege von FinanzOnline mit dem Gesamtbetrag der im Kalenderjahr von der jeweiligen Person geleisteten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres übermitteln.

Der Zuwendende, der Sonderausgaben absetzen möchte, ist somit verpflichtet diese Daten korrekt bekannt zu geben.

Die Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Steuern und Abgaben (vbPK SA) entspricht den datenschutzrechtlichen Vorgaben des E-Government-Gesetzes. Die Verwendung dieses verschlüsselten Zeichens ermöglicht ausschließlich dem Finanzamt eine Zuordnung der Zahlung zu einer konkreten Person; die Verknüpfung mit anderen Daten, ein Rückschluss auf die betroffene natürliche Person durch Unbefugte oder ein Zugriff durch andere Behörden und Einrichtungen (zB Sozialversicherung) ist unmöglich.

42.6.5.2 Ermittlung des vbPK SA

12034Die Vergabe des vbPK SA erfolgt auf Grund einer Anfrage an das Stammzahlenregister für natürliche Personen (Zentrales Melderegister - ZMR, Ergänzungsregister natürliche Personen - ERnP), das von der Stammzahlenregisterbehörde geführt wird.

Der angegebene Vor- und Zuname und das Geburtsdatum wird dabei mit den im Stammzahlenregister gespeicherten Daten verglichen. Um ein eindeutiges Ergebnis zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Daten (Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum) korrekt bekannt gegeben werden.

Sollte auf Grundlage der bekannt gegebenen Identifikationsdaten und nach Ausschöpfung der bei der übermittlungspflichtigen Organisation bereits vorhandenen Daten (zB Postleitzahl) kein vbPK SA ermittelt werden können, hat eine Datenübermittlung (auf anderem Weg) zu unterbleiben; das wäre zB der Fall, wenn der betreffende Steuerpflichtige mangels eines Wohnsitzes in Österreich zu Recht nicht gemeldet und daher im ZMR nicht erfasst ist und eine Eintragung im Ergänzungsregister natürliche Personen (ERnP) noch nicht erfolgt ist. Siehe dazu auch Rz 12063.

12035Wurde für eine Person einmal das vbPK SA ermittelt und in den Datenbeständen erfasst, kann es auch für nachfolgende Übermittlungen verwendet werden. Ist daher der Zuwendende der Organisation bekannt und mit einem vbPK SA ausgestattet, kann dieses vbPK SA für alle weiteren Übermittlungen verwendet werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
Verweise:
§ 9 E-GovG, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 12063
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457