42.6.4.3 Besondere Vorschriften für Kirchen und Religionsgemeinschaften
12027Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sind verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften Sonderausgaben. Absetzbar sind nur Zahlungen, die auf Grund einer Beitragspflicht nach der jeweiligen (Kirchen)Beitragsordnung geleistet werden (Rz 560). Der Höhe nach sind die vorgeschriebenen Beträge abzugsfähig, soweit sie den gesetzlichen Höchstbetrag nicht übersteigen. Besteht keine Festsetzung der Höhe nach, sind alle Zahlungen abzugsfähig, die auf Grundlage einer Beitragspflicht, die in einer (Kirchen)Beitragsordnung verankert ist, geleistet werden und die den gesetzlichen Höchstbetrag nicht überschreiten.
Die Übermittlung ist nicht mit dem absetzbaren Höchstbetrag von 400 € begrenzt.
12028§ 5 Abs. 2 Sonderausgaben-DÜV sieht für Kirchen und Religionsgesellschaften, die Zugang zu Meldedaten bekommen können, eine besondere Informationsverpflichtung vor:
§ 20 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, verpflichtet Bürgermeister, den Kirchen und Religionsgesellschaften auf Verlangen die Meldedaten der in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zur betreffenden Religionsgesellschaft bekannt haben.
Sind Kirchen und Religionsgesellschaften die Identitätsdaten auf dieser Grundlage oder auf Grund von verpflichtend zu führenden Mitgliederverzeichnissen bekannt, muss die betroffene Person von diesem Umstand bei der ersten Beitragsvorschreibung informiert und gleichzeitig darauf hingewiesen werden, dass auf Grundlage der bekannten Identifikationsdaten eine Datenübermittlung erfolgen wird, es sei denn, dies wird ausdrücklich innerhalb einer Frist von zumindest vier Wochen untersagt.
12029Wird von einer Kirche oder Religionsgesellschaft für Beitragszahlungen mehrerer Beitragsverpflichteter ein gemeinsames Konto geführt, hat gemäß § 5 der Sonderausgaben-DÜV für die Übermittlung eine anteilige Zuordnung des gemeinsamen Beitrages entsprechend den Berechnungsanteilen der betroffenen Personen zu erfolgen.
Beispiel:
Den Ehegatten A und B wird für das Jahr 01 gemeinsam ein Kirchenbeitrag von 300 € vorgeschrieben. Diese Beitragsvorschreibung basiert auf einer Zusammenrechnung der für A und B jeweils getrennt ermittelten Beitragsanteile in Höhe von 250 € (A) und 50 € (B). Auf das von der Kirche geführte Beitragskonto von A und B gehen im Jahr 01 insgesamt 300 € ein.
Die Kirche hat für A den Betrag von 250 € und B den Betrag von 50 € zu übermitteln.
Wird der vorgeschrieben Jahresbetrag im jeweiligen Jahr nicht zur Gänze entrichtet, ist bei gemeinsamer Kontoführung jeweils der aliquot gekürzte Betrag zu übermitteln:
Beispiel:
Den Ehegatten C und D wird für das Jahr 01 gemeinsam ein Kirchenbeitrag von 400 € vorgeschrieben. Diese Beitragsvorschreibung basiert auf einer Zusammenrechnung der für C und D jeweils getrennt ermittelten Beitragsanteile in Höhe von 300 € (C) und 100 € (D). Auf das von der Kirche geführte Beitragskonto von C und D gehen im Jahr 01 insgesamt 300 €, das sind 75% des vorgeschriebenen Jahresbetrages.
Die Kirche hat für C den Betrag von 225 € (75% von 300 €) und D den Betrag von 75 € (75% von 100 €) zu übermitteln.
Zur Möglichkeit, eine Beitragszahlung in Anwendung des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 bei einem anderen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, als bei demjenigen, für den die Übermittlung erfolgt ist, siehe Rz 12060.
12030Im Fall einer jahresbezogenen Beitragsvorschreibung sind alle Beitragszahlungen, die eine Zahlungsverpflichtung (desselben Jahres, eines Vorjahres oder eines Folgejahres) erfüllen, als Pflichtbeiträge zu qualifizieren. Dementsprechend sind Nachzahlungen, die einen vorgeschriebenen Beitrag eines Vorjahres betreffen, im Zahlungsjahr abzugs- und übermittlungspflichtig. Gleiches gilt für eine Überzahlung, wenn diese in einem Folgejahr auf den vorgeschriebenen Beitrag dieses Jahres angerechnet wird.
Beispiel:
1. Für das Jahr 01 wurde der Betrag von 250 € vorgeschrieben; gezahlt wird in diesem Jahr der Betrag von 300 €. Die Überzahlung wird auf die Zahlungsverpflichtung des Jahres 2 angerechnet. Für das Jahr 01 ist der Betrag von 300 € zu übermitteln.
Für das Jahr 02 wurde der Betrag von 220 € vorgeschrieben. Infolge Anrechnung der Überzahlung des Jahres 01 wird in diesem Jahr der Betrag von 170 € gezahlt. Für das Jahr 02 ist der Betrag von 170 € zu übermitteln.
2. Für das Jahr 01 wurde der Betrag von 180 € vorgeschrieben; gezahlt wird in diesem Jahr der Betrag von 150 €. Für das Jahr 01 ist der Betrag von 150 € zu übermitteln.
Für das Jahr 02 wird der Betrag von 160 € vorgeschrieben. Gezahlt wird in diesem Jahr der Betrag von 190 € (160 € aus dem Jahr 02 und der offene Betrag aus dem Jahr 01 in Höhe von 30 €). Zu übermitteln ist der Betrag von 190 €.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016 § 5 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016 § 5 Abs. 2 Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016 |
Verweise: | § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 560 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 12060 |
Schlagworte: | Lohnsteuer |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457