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Richtlinie des BMF vom 20.12.2012, BMF-010222/0142-VI/7/2012
42 ANHÄNGE
42.5 Beispielsammlung
42.5.4 § 16 EStG 1988

42.5.4.3 Rz 10278 bis Rz 10317

10278§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 - Verpflegungsmehraufwand bei Inlandsreisen (Rz 278)

(1996)

Ein angestellter Versicherungsvertreter ist im Außendienst tätig und verzeichnet im Fahrtenbuch ua. folgende Reisebewegungen:

Er ist elfeinhalb Stunden im Nahbereich (innerhalb von 25 km) seines Mittelpunktes der Tätigkeit beruflich tätig und verlässt diesen eine halbe Stunde (Entfernung 30 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit).

Er verrichtet die Außendiensttätigkeit außerhalb des Nahbereiches für dreieinhalb zusammenhängende Stunden (von 07.00 bis 10.30 Uhr) und kehrt danach in den Nahbereich zurück (Dauer: siebeneinhalb Stunden).

Er kehrt im Zuge seiner 12 Stunden andauernden Außendiensttätigkeit mehrmals täglich in den Nahbereich seines Mittelpunktes der Tätigkeit zurück, wobei die zusammenhängende Reisedauer außerhalb der 25 km Grenze jeweils weniger als drei Stunden beträgt.

Vom Steuerpflichtigen werden in allen drei Fällen Tagesgelder in Höhe von S 360,-- als Werbungskosten geltend gemacht, da seiner Meinung nach eine einheitliche Reise vorliegt.

Wie sind die Reisebewegungen entsprechend vorliegender Sachverhalte zu qualifizieren und welcher Betrag wäre daher allenfalls unter dem Titel "Verpflegungsmehraufwand" als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen?

Soweit der gegenständliche Sachverhalt jenem entspricht, der dem VwGH-Erkenntnis vom , 94/13/0101, zugrunde gelegen ist (Patrouillenfahrten eines Gendarmeriebeamten), wird auf die Rechtsansicht des VwGH verwiesen (siehe Ausführungen zu beruflich veranlassten Reisen).

Eine Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 ist als Einheit vom Beginn der Reisetätigkeit bis zur Rückkehr zum Tätigkeitsmittelpunkt zu beurteilen. Auf die als Einheit zu betrachtende Fortbewegung sind die für das Vorliegen einer Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 geltenden Kriterien (Dauer von mehr als 3 Stunden, Entfernung außerhalb des Nahebereiches) anzuwenden.

Es liegt in allen Fällen eine Reise vor, wenn im Rahmen einer zusammenhängenden Reise der Nahebereich tatsächlich eindeutig verlassen wird (Rz 173 LStR 1992, nunmehr Rz 278).

10281§ 16 Abs.1Z 9 EStG 1988 - Fahrtkosten zu Fortbildungsstätten (Rz 281, Rz 293und Rz 365)

Siehe Rz 10293

10286§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 - Verpflegungsmehraufwand durch Nichtinanspruchnahme der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegungsmöglichkeiten (Rz 286 und Rz 297)

(1999)

Infolge von Truppenübungen bzw. Aufenthalten in anderen Kasernen beantragt ein Bundesheeroffizier hinsichtlich seines ihm entstandenen Verpflegungsmehraufwandes Differenzwerbungskosten, wobei jeweils eine Reise (mehr als 25 km) vorliegt. Erhebungen beim zuständigen Militärkommando ergaben, dass eine Anmeldung zur Verpflegung in Militäreinrichtungen außerhalb der jeweiligen Stammkaserne am Vortag der jeweiligen Reise beim zuständigen Versorgungsoffizier ausreicht, um sich unter den selben Voraussetzungen wie in der Stammkaserne in der Offiziersmesse verpflegen zu können. Dieser Sachverhalt wurde vom Steuerpflichtigen auch bestätigt. Er teilte jedoch mit, dass er sich meistens selbst in Gasthäusern verpflegt habe.

Kann in derartigen Fällen überhaupt von einem beruflich bedingten Verpflegungsmehraufwand gesprochen werden?

Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber dem ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden (üblichen) Verpflegungsaufwand. Kann die Verpflegung daher am auswärtigen Tätigkeitsort zu den gleichen Bedingungen wie an der ständigen Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden, stehen Tagesgelder als Werbungskosten nicht zu (vgl. ). Die Nichtinanspruchnahme der günstigen Verpflegungsmöglichkeiten aus privaten Gründen vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 - Reisekosten / Bundesheer (Rz 286 und Rz 297)

(1998)

Angehörige des Bundesheeres nehmen an Manövern oder Truppenübungen teil oder leisten Dienst zur Sicherung der Außengrenzen. Die Unterkunft wird dabei vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und die Verpflegung erfolgt durch die heereseigene Küche.

Stehen (Differenz)Werbungskosten für die Zeit der Truppenübungen zu?

Sofern vom Arbeitgeber eine Nächtigungsmöglichkeit bzw. die Verpflegung zur Verfügung gestellt werden, entstehen keine Mehraufwendungen, so dass weder Nächtigungspauschale noch steuerfreies Tagesgeld zustehen (siehe hiezu auch , betreffend eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Nächtigungsmöglichkeit).

§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 - Reisekosten für fliegendes Personal (Rz 286)

(1995)

Vom fliegenden Personal einer Fluglinie werden Reisekosten (Tagesgelder) als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 beantragt. Vom Arbeitgeber werden auf Grund der kollektivvertraglichen Vorschrift bei Flugeinsätzen und bei Streckenaufenthalten zur Deckung der Mehraufwendungen Tagesgelder bezahlt. Zusätzlich zu diesen Ersätzen werden von den Dienstnehmern Reisekosten für Auslandsreisen beantragt, da die vom Arbeitgeber gewährten Tagesgelder geringer sind als jene nach der RGV in Verbindung mit § 26 EStG 1988.

Da im Rahmen von Flügen dem Bordpersonal üblicherweise Mahlzeiten kostenlos zur Verfügung gestellt werden, ist zu prüfen, inwieweit das ausgezahlte Tagesgeld tatsächlich steuerfrei ist. Werden Mahlzeiten kostenlos zur Verfügung gestellt, sind die steuerfreien Tagesgelder gemäß § 26 EStG 1988 bei Inlandsdienstreisen um 180 S je Mahlzeit zu kürzen, bei Auslandsreisen ist die Kürzung entsprechend den Bestimmungen der RGV vorzunehmen.

Werbungskosten bzw. Differenzwerbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 können nur insoweit geltend gemacht werden, als ein abzugeltender eigener Aufwand dem Grunde nach entstehen kann. Für Tage, an welchen das fliegende Personal im Flugzeug voll verpflegt wird, stehen Tagesgelder daher nicht zu. Für Tage, an denen eine Verpflegung im Flugzeug nicht erfolgt (Stehtage), können Tagesgelder geltend gemacht werden.

10289§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 bzw. § 15 EStG 1988, § 4 der Sachbezugswerteverordnung - Werbungskosten(Fahrtkosten) im Zusammenhang mit einer beruflichen Fortbildung bei Verwendung eines arbeitgebereigenen KFZ (Rz 289 und 365)

(2012)

Einem Arbeitnehmer wird ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er auch privat nutzen kann. Der Arbeitgeber trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Firmenfahrzeug. Für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges (AK = 40.000 Euro) wird ihm ein Sachbezug von 600 Euro pro Monat zugerechnet (somit 7.200 Euro im Jahr).

Fall 1)

Der Arbeitnehmer absolviert am Wochenende eine Fortbildung (Masterstudium), die im Zusammenhang mit seiner ausgeübten Tätigkeit steht. Er fährt jeweils am Wochenende mit dem Firmenfahrzeug zur Fachhochschule nach Wien. Weiters nutzt er das Firmenfahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Pendlerpauschale steht für 20-40 km zu) sowie für weitere Privatfahrten.

Auf Grund des vom Arbeitnehmer vorgelegten Fahrtenbuches beträgt das Ausmaß der mit dem Firmenfahrzeug privat zurückgelegten Kilometer (keine Dienstfahrten) 30.000 km; dabei entfallen auf die Fahrten zur Fortbildungsstätte nach Wien 12.000 km und auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 10.000 km.

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung macht der Arbeitnehmer für die Fahrten zur Fachhochschule nach Wien Fahrtkosten in Höhe von 5.040 Euro (=12.000 km x 0,42 Euro) als Werbungskosten geltend.

Fall 2)

Der Arbeitnehmer absolviert eine berufliche Fortbildung, die acht Wochen dauert. Er fährt jeweils am Wochenende mit dem Firmenfahrzeug zur Fortbildungsstätte. Auf Grund des vom Arbeitnehmer vorgelegten Fahrtenbuches beträgt das Ausmaß der mit dem Firmenfahrzeug privat zurückgelegten Kilometer (keine Dienstfahrten) 7.500 km; dabei entfallen auf die Fahrten zur Fortbildungsstätte 1.600 km.

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung macht der Arbeitnehmer für die Fahrten zur Fachhochschule nach Wien Fahrtkosten in Höhe von 672 Euro (=1.600 km x 0,42 Euro) als Werbungskosten geltend.

In welcher Höhe können Aufwendungen für Fahrten zur Fortbildungsstätte als Werbungskosten anerkannt werden, wenn dafür ein arbeitgebereigenes Fahrzeug verwendet wird und der Arbeitnehmer den Sachbezugswert versteuert?

Ist für die Beurteilung der Höhe des Aufwandes die Führung eines Fahrtenbuches notwendig?

Gemäß § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung ist beim Arbeitnehmer, der die Möglichkeit hat, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 leg. cit. im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist gemäß § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten abzugsfähig. Im konkreten Fall wurden die Voraussetzungen für die berufliche Fortbildung nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 erfüllt.

Auf Grund des Fahrtenbuchs ist zu prüfen, in welchem Ausmaß private Fahrten im Sinne des § 4 der Sachbezugswerteverordnung vorliegen.

Aus Sicht des Arbeitgebers sind die vom Arbeitnehmer am Wochenende unternommenen Fahrten iZm Bildungsmaßnahmen mit dem arbeitgebereigenen Fahrzeug als sachbezugsrelevante "Privatfahrten" zu berücksichtigen. Aus Sicht des Arbeitnehmers können die Fahrten mit dem arbeitgebereigenen Fahrzeug zur Fortbildungsstätte als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Beurteilung, ob im konkreten Fall eine nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerlich anzuerkennende Aus- oder Fortbildung und somit beruflich veranlasste Fahrten zur Fortbildungsstätte vorliegen, kann erst im Rahmen der Veranlagung erfolgen. Eine Berücksichtigung dieser Fahrten als Werbungskosten kann nur dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer dafür einen Aufwand trägt.

Fall 1)

Laut Sachverhalt trägt der Arbeitgeber sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Firmenfahrzeug; der Arbeitnehmer versteuert für die "Privatfahrten" den Sachbezug.

Der Arbeitnehmer legt laut Fahrtenbuch mehr als 6.000 km für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte zurück, sodass auf Grund der privat zurückgelegten Kilometeranzahl keine Änderung bei der Versteuerung des vollen Sachbezugs nach § 4 der Sachbezugswerteverordnung bei der Veranlagung erfolgt. Da dem Arbeitnehmer kein Aufwand für die beruflich veranlassten Fahrten zur Fortbildungsstätte entsteht, können für diese Fahrten keine Werbungskosten berücksichtigt werden.

Fall 2)

Laut Sachverhalt trägt der Arbeitgeber sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Firmenfahrzeug; der Arbeitnehmer versteuert für die "Privatfahrten" den Sachbezug.

Der Arbeitnehmer legt nachweislich 1.600 km für beruflich veranlasste Fahrten zur Fortbildungsstätte zurück, sodass er insgesamt nicht mehr als 6000 km im Jahr an "Privatfahrten" (einschließlich Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) zurücklegt. Aus Sicht des Arbeitgebers erfolgt die Berücksichtigung des vollen Sachbezugs zu Recht, da die Fahrten des Arbeitnehmers zur Fortbildung am Wochenende als "Privatfahrten" sachbezugsrelevant sind.

Eine Berücksichtigung der Werbungskosten des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Fortbildung kann erst im Rahmen der Veranlagung erfolgen. Im Rahmen der Veranlagung sind dann die Aufwendungen für Fahrten zur Fortbildungsstätte im Ausmaß des halben Sachbezugs als Werbungskosten anzusetzen; eine Korrektur des Lohnzettels darf in diesen Fällen nicht erfolgen. Im Ergebnis wird durch die Berücksichtigung der Fahrten zur Fortbildungsstätte als Werbungskosten für die "rein privat veranlassten Fahrten" (das sind 5.900 km) nur der halbe Sachbezug versteuert.

Legt der Arbeitnehmer kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder andere geeignete Nachweise vor, ist die Aufteilung der zurückgelegten Kilometeranzahl auf den beruflich und den privat veranlassten Teil zu schätzen.

10291§ 16 Abs. 1 EStG 1988 - Fortbildungskosten - zusätzliche Fahrtkosten (Rz 291 und Rz 365)

Siehe Rz 10365

10293§ 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988 - Fahrtkosten zu Fortbildungsstätten (Rz 281, Rz 293 und Rz 365)

(1999)

Ein an seinem Dienstort wohnender Arbeitnehmer besucht einen dreisemestrigen Vorbereitungskurs für die Meisterprüfung. Der Kursort ist ca. 90 km vom Wohnort entfernt.

Der Arbeitnehmer fährt täglich mit dem PKW zum Kursort und zurück.

Beispiel 1: Der Arbeitnehmer besucht den Kurs neben seiner laufenden Tätigkeit jeweils am Abend.

Beispiel 2: Das Dienstverhältnis wird für die Dauer der Fortbildung aufgelöst.

Beispiel 3: Der Arbeitnehmer wird für die Dauer des Kurses vom Arbeitgeber unter Weiterzahlung der Bezüge beurlaubt.

Beispiel 4: Der Arbeitnehmer wird für die Dauer des Kurses vom Arbeitgeber an den Kursort dienstzugeteilt.

Wie sind die Fahrtkosten zu berücksichtigen (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder beruflich veranlasste Fahrten)?

Sind im Hinblick auf die auf wenige Monate konzentrierte intensive Benutzung eines arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges die Kilometergelder zu limitieren (Umrechung der vom VwGH bestätigten 30.000 km Grenze auf monatlich 2.500 km)?

Die Fortbildungsstätte stellt nur dann eine Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 dar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu dieser Fortbildung dienstzugeteilt oder entsendet wird (siehe Rz 293).

Beispiel 1: Die Fahrten vom Dienstort (=Wohnort) zum 90 Kilometer entfernten Kursort stellen keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sondern beruflich veranlasste Fahrten dar (keine Zuteilung bzw. Entsendung, da Kursbesuch außerhalb der Arbeitszeit).

Beispiel 2: Die Fahrten vom Wohnort zum 90 Kilometer entfernten Kursort stellen keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sondern beruflich veranlasste Fahrten dar.

Beispiel 3: Sofern aus der Tatsache der Beurlaubung (Dienstfreistellung) hervorgeht, "dass es sich bei dem Besuch des Kurses nicht um die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber dem Dienstgeber handelt, sondern um eine Tätigkeit, die zwar mit der nichtselbständigen Arbeit im Zusammenhang steht, nicht jedoch Dienstleistung gegenüber dem Dienstgeber ist", liegen beruflich veranlasste Fahrten und keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor ().

Beispiel 4: Aus der Dienstzuteilung geht hervor, dass der Kursbesuch zu den Dienstpflichten des Arbeitnehmers gehört, sodass im Hinblick auf die durchgehende Dauer von mehr als einem Kalendermonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) vorliegen.

Die Limitierung der Kilometergelder als Schätzungsgrundlage der tatsächlichen Aufwendungen (vgl. ) erfolgt im Rahmen einer Jahresbetrachtung (Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum). Eine Umrechnung der 30.000 km-Grenze auf Monatsbeträge ist nicht vorzunehmen.

10295§ 26 Z 4 EStG 1988, § 16 Abs. 1 EStG 1988 - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn eine gleich bleibende Arbeitsstätte (ständiger Dienstort) nicht vorliegt (Rz 295 und Rz 710, beide in der Fassung VOR Wartungserlass des BMF-010222/0157-VI/7/2008)

(1999)

Rz 295 (Werbungskosten) bzw. Rz 710 (Reisekostenersätze nach der Legaldefinition), beide in der Fassung VOR Wartungserlass des BMF-010222/0157-VI/7/2008, lauten:

Liegt eine gleich bleibende Arbeitsstätte (ständiger Dienstort) auf Grund der Art der Beschäftigung nicht vor (zB bei Bauarbeitern oder überlassenen Arbeitskräften, die am Firmensitz niemals tätig werden), stehen für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Einsatzort für die ersten fünf Tage Fahrtkosten zu. Ab dem sechsten Tag liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 vor.

Was ist als Einsatzort in diesem Sinne anzusehen?

Wie ist vorzugehen, wenn zwischenzeitig die Arbeitsstätte nicht angefahren wird und der Arbeitnehmer erst nach einem längeren Zeitraum wieder dorthin zurückkehrt?

Arbeitsstätte (Dienstort) ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird (vgl. ). Im Zusammenhang mit Arbeitnehmern, die keine feste Arbeitsstätte haben, hat der VwGH festgestellt, dass der Dienstort nicht die Betriebsstätte des Arbeitgebers, sondern die jeweilige Arbeitsstelle (Baustelle) ist. Lediglich dann, wenn es zu einem kurzfristigen und häufigen Wechsel der Arbeitsstellen kommt, kann eine Dienstreise vorliegen (vgl. ).

Die Rz 295 bzw. Rz 710 (beide in der Fassung VOR Wartungserlass des BMF-010222/0157-VI/7/2008) ist daher so auszulegen, dass bei Arbeitnehmern ohne feste Arbeitsstätte das Anfahren eines Einsatzortes nach fünf Tagen dazu führt, dass (erstmals) eine Arbeitsstätte begründet wird. Da Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das Vorliegen einer Dienstreise ausschließen, sind bei Arbeitnehmern ohne feste Arbeitsstätte die Bestimmungen für das Tagesgeld (Mittelpunkt der Tätigkeit nach einem durchgehenden Einsatz von 5 Tagen; vgl. Rz 301 und Rz 718 jeweils erster Teilstrich) auch für die Fahrtkosten heranzuziehen.

Das heißt, als Einsatzort ist die politische Gemeinde (für Fahrten nach Wien: der Gemeindebezirk) maßgebend. Stellt die Fahrt von der Wohnung zu einem Einsatzort eine Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte dar (ab dem sechsten Tag), dann liegen beruflich veranlasste Fahrten bzw. Dienstreisen erst dann wieder vor, wenn ein neuer Einsatzort angefahren wird. Die einmal begründete Arbeitsstätte bleibt aber (allenfalls als zweite oder weitere Arbeitsstätte) bestehen, es sei denn, es erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Ort. Diesfalls kann mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu begonnen werden.

Bei einem kurzfristigen (das heißt an keinem Einsatzort länger als durchgehend fünf Tage) und häufigen Wechsel der Arbeitsstellen wird an diesen Orten keine Arbeitsstätte begründet.

10297§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 - Verpflegungsmehraufwand durch Nichtinanspruchnahme der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegungsmöglichkeiten (Rz 286 und Rz 297)

Siehe Rz 10286

§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 - Reisekosten / Bundesheer (Rz 286 und Rz 297)

Siehe Rz 10286

10301§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 - Weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit (Rz 301)

(1994)

Rechnungshofbeamte sind fallweise am Prüfungsort wochenlang anwesend und beantragen die Anerkennung von Reisekosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 (Tages- und Nächtigungsgelder) als Werbungskosten. Ist auch in diesem Fall Rz 179 LStR 1992 anzuwenden?

Wird gemäß Rz 179 LStR 1992 (nunmehr Rz 301) ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, sind zwar Kosten der Nächtigung, nicht aber Tagesgelder zu berücksichtigen.

10309§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 - Differenzwerbungskosten bei Fahrtätigkeit (Rz 309)

(1998)

Laut LStR 2002 wird ua. ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit hinsichtlich des Fahrzeuges begründet, wenn ua. die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich ähnlich einer Patrouillentätigkeit ausgeführt wird, oder wenn die Fahrtätigkeit auf (nahezu) gleich bleibenden Routen ähnlich einem Linienverkehr erfolgt (zB Zustelldienst, bei dem wiederkehrend dieselben Zielorte angefahren werden).

Bei großen Baustoffhändlern werden ua. die täglichen Routen, die einmal ins Mühlviertel, dann nach Salzburg, Niederösterreich oder in den Raum Wien führen und meistens einmal pro Woche durchgeführt werden, auf Grund der Wohnorte der zu beliefernden Kunden zusammengestellt (zB Fliesenauslieferungen einmal an verschiedene Kunden und auch Zustellungen gleichzeitig an Einzelhandelsunternehmen). In den vorgelegten Aufstellungen wird meistens als Ziel der Ort angeführt, der an diesem Tag vom Auslieferungslager am weitesten entfernt ist.

Stehen für diese Fahrten, die für die Auslieferungsfahrer auf Grund von Kundenbestellungen zwar täglich durch die Fuhrparkleiter neu zusammengestellt werden, die aber dennoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmte Zielgebiete erfolgen, Differenzwerbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zu?

Bei Zustelldiensten, wie zB bei Fahrten von den Zentralen von Handelsketten zu den entsprechenden Filialen, bei den Zustelldiensten von Brauereien und von Molkereien und Bäckereien an Geschäfte und Privatpersonen ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Fahrzeug im Hinblick auf die immer wieder angefahrenen Zielgebiete den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass den Fahrern die günstigen Verpflegsmöglichkeiten in diesen Bereichen bekannt sind (siehe hiezu ). Die Geltendmachung von Tagesdiäten als Werbungskosten bzw. als Differenzwerbungskosten ist daher nicht möglich.

10311§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 - Tagesgelder bei eintägigen Reisen (Rz 311)

(2007)

Bei der Veranlagung werden Tagesgelder analog den EStR 2000 gewährt. Der UFS erkennt - wie aus zahlreichen Berufungsentscheidungen bekannt - Tagesgelder für eintägige Reisen nicht an.

Sind die Aussagen der Rz 311 weiterhin anzuwenden, wonach der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH nicht zu folgen ist?

Die Rz 311 folgt aus nachstehenden Gründen nicht der Rechtsprechung des VwGH:

Der die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen tragende Gedanke besteht darin, dass in typisierender Betrachtungsweise dem auf Reisen befindlichen Steuerpflichtigen die Kenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeit - zum Unterschied vom sich an seiner ständigen Arbeitsstätte aufhaltenden Steuerpflichtigen - fehlt. Eine derartige Unkenntnis besteht auch bei bloß eintägigen Reisen.

Die in der genannten VwGH-Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Ansicht, auswärtiger Verpflegungsaufwand wäre dadurch vermeidbar, dass Mahlzeiten konzentriert zu Hause eingenommen werden (nämlich nur Frühstück und Abendessen) oder von zu Hause mitgenommen werden, entspricht nicht dem Sinn einer Pauschalregelung. Im Übrigen besteht auch bei Reisen mit anschließender Nächtigung die Möglichkeit Verpflegung von zu Hause mitzunehmen.

Der Tatsache, dass bei eintägigen Reisen ein geringerer Verpflegungsbedarf besteht, wird durch die gesetzliche Anordnung in § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 in Verbindung mit § 26 Z 4 lit. b EStG 1988, wonach das Tagesgeld bei Reisen von weniger als 12 Stunden nur anteilig in Anspruch genommen werden kann, ohnehin entsprochen.

Während im Rahmen des § 26 Z 4 EStG 1988 Arbeitgebersätze auch bei einer eintägigen Dienstreise nicht steuerbar sind, würde die Verweigerung der Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung von Arbeitnehmern führen, denen im Fall einer eintägigen Reise Tagesgelder nicht oder nicht in voller Höhe vom Arbeitgeber ersetzt werden.

Eine Änderung der LStR 2002 ist daher derzeit nicht beabsichtigt. Tagesgelder sind daher weiterhin auch für eintägige Dienstreisen als Werbungskosten zu gewähren.

10317§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 - Nächtigungsgeld bei Gratisunterkunft (Rz 317)

(2002)

Ein Finanzbediensteter nächtigt im Bildungszentrum der Finanzverwaltung. Das Quartier wird vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Frühstückskosten hat der Arbeitnehmer selbst zu tragen. Die Tagesgebühr nach § 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 gelangt in voller Höhe zur Auszahlung. 15% der Tagesgebühr sind dabei zur Abdeckung der Kosten des Frühstücks vorgesehen.

Kann der Arbeitnehmer für die Frühstückskosten 4,40 € pro Nächtigung als pauschale Werbungskosten geltend machen?

Das Nächtigungsgeld des § 26 Z 4 EStG 1988 umfasst sowohl die Kosten der Nächtigung selbst als auch die Kosten des Frühstücks (Rz 315). Steht einem Arbeitnehmer für die Nächtigung eine (kostenlose) Unterkunft zur Verfügung (zB Unterbringung eines Finanzbediensteten im Bildungszentrum der Finanzverwaltung), so sind die tatsächlichen Aufwendungen für ein Frühstück als Werbungskosten absetzbar (Rz 317). Kann die Höhe dieser tatsächlichen Aufwendungen nicht nachgewiesen werden, sind sie im Schätzungsweg (bei Inlandsreisen) mit 4,40 Euro anzusetzen.

Das Tagesgeld bleibt bis zu einem Betrag von 26,40 Euro steuerfrei, übersteigende Beträge sind steuerpflichtig. Bei der Berechnung des übersteigenden Betrages erfolgt aber keine Kürzung für die Kosten des Frühstücks im Ausmaß von 15% der Tagesgebühr. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn in jenen Fällen, in denen die Kosten des Frühstücks nicht in den Nächtigungskosten enthalten sind, für die Frühstückskosten 4,40 Euro pro Nächtigung als pauschale Werbungskosten im Sinne der Rz 317 zuerkannt werden.

§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, § 26 Z 4 EStG 1988 - Nächtigungskosten bei Bahnpostbediensteten (Rz 317)

(2001)

Ein Bediensteter der Bahnpost ist mit Zügen in ganz Österreich unterwegs. Hinsichtlich der Tagesgelder ist von einem Mittelpunkt der Tätigkeit auszugehen. Er nächtigt jeweils in Quartieren, die ihm von seinem Arbeitgeber kostenlos beigestellt werden (Schlafstellen in der Nähe des jeweiligen Bahnhofes). Die Ausgaben für das Frühstück muss der Dienstnehmer selbst finanzieren und beantragt deshalb unter Hinweis auf Rz 317 pauschal 60 S pro auswärtiger Nächtigung als Werbungskosten.

Kann bei einem Bahnpostbediensteten der Pauschalbetrag von 60 S für das selbst zu finanzierende Frühstück als Werbungskosten anerkannt werden?

Welche steuerfreien Ersätze gemäß § 26 EStG 1988 bzw. Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 stehen bei Auslandsdienstreisen für das selbst zu finanzierende Frühstück zu?

Bei kostenloser Beistellung eines Nächtigungsquartiers anlässlich von Reisen (im weitesten Sinne) steht das Nächtigungspauschale nicht zu. Es sind gemäß Rz 317 jedoch die tatsächlichen Aufwendungen für das Frühstück als Werbungskosten absetzbar. Kann die Höhe dieser tatsächlichen Aufwendungen nicht nachgewiesen werden, sind sie im Schätzungsweg mit 60 S pro Nächtigung anzusetzen. Bei entsprechender Bereitstellung eines kostenlosen Nächtigungsquartiers im Ausland bestehen keine Bedenken, wenn angesichts der höheren Tagesgebühr im Ausland von durchschnittlichen Frühstückskosten in Höhe von 80 S ausgegangen wird (dies wird ua. auch für Bedienstete von Fluggesellschaften zutreffen).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Verweise:
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
§ 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
§ 13 Abs. 1 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955








LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 278
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 281
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 286
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 289
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 293
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 297
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 291
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 301
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 309
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 311
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 315
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 317
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 365
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 718
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 10365
Schlagworte:
Lohnsteuer - Verpflegungsmehraufwand - Inlandsreise - Versicherungsvertreter - Außendienst - Fahrtenbuch - Reisebewegungen - Nahbereich - Tagesgelder - Fortbildungsstätten - Verpflegungsmöglichkeiten - Nichtinanspruchnahme - Differenzwerbungskosten - Bundesheer - Kaserne - Betrachtungsweise - Tätigkeitsort - Truppenübung - fliegendes Personal - Fluglinie - Flugzeug - Stehtage - Fortbildungskosten - Kursort - Fortbildung - Dienstort - Anfangsphase - Rechnungshofbeamte - Fahrtätigkeit - Zustelldienst - eintägig - Gratisunterkunft - Bahnpost
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457