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Richtlinie des BMF vom 04.12.2024, 2024-0.859.433

41a Mitarbeiterprämie ( § 124b Z 447 EStG 1988)

1403aGewährt der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2024 aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 EStG 1988 seinen Arbeitnehmern als Zulage oder Bonuszahlung eine Mitarbeiterprämie, ist diese bis zu 3.000 Euro pro Arbeitnehmer steuerfrei.

Die Mitarbeiterprämie muss im vollen Umfang aufgrund einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden ist, ausbezahlt werden.

Bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf Arbeitgeberseite, kann die Zahlung auch aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Kann keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil im Betrieb kein Betriebsrat gebildet ist, kann die Zahlung aufgrund einer entsprechenden kollektivvertraglichen Ermächtigung und einer vertraglichen Vereinbarung des Arbeitgebers für alle Arbeitnehmer erfolgen, in welcher sich der Arbeitgeber gegenüber allen seinen Mitarbeitern zur Zahlung verpflichtet. Es ist nicht notwendig Einzelvereinbarungen mit allen Arbeitnehmern abzuschließen, jedoch zulässig. Der nachweisliche Verzicht einzelner Arbeitnehmer ist unschädlich, wenn eine Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt, wonach die Mitarbeiterprämie allen Arbeitnehmern zusteht.

Liegt ein kollektivvertragsfähiger Vertragspartner auf Arbeitgeberseite vor (vgl. § 4 Abs. 1 ArbVG) und existiert dennoch kein Kollektivvertrag, kann keine steuerfreie Mitarbeiterprämie ausbezahlt werden.

Wird in einem Kollektivvertrag für 2024 die Bezeichnung Teuerungsprämie statt Mitarbeiterprämie verwendet, ist dies - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - für die Steuerbefreiung nicht schädlich.

Ist im Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes eine Mitarbeiterprämie vereinbart, kann diese auch im Falle der Arbeitskräfteüberlassung steuerfrei gewährt werden und zwar auch dann, wenn im Kollektivvertrag des Überlasserbetriebes keine Mitarbeiterprämie vorgesehen ist.

Bei Mischbetrieben (mit und ohne Kollektivvertrag) kann nur jenen Arbeitnehmern, für die der Kollektivvertrag mit Mitarbeiterprämie zur Anwendung gelangt, eine steuerfreie Mitarbeiterprämie gewährt werden (den anderen nicht). Dies gilt sinngemäß bei Kollektivverträgen mit und ohne Mitarbeiterprämie.

1403bDie Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung sein, dh. eine Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt worden ist.

Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Regelung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird. Demnach sind Mitarbeiterprämien, auch dann steuerfrei, wenn diese eine für 2024 vereinbarte niedrigere Lohnerhöhung ersetzen, auch wenn die Prämien für die Berechnung der zukünftigen kollektivvertraglichen Mindestgehälter herangezogen wird. Wird zB für das Kalenderjahr 2024 kollektivvertraglich vorgesehen, dass als Interessensausgleich für eine geringere Erhöhung der Ist-Monatslöhne eine Mitarbeiterprämie gezahlt wird, dann ist dies - wenn es sich dabei nicht um bereits bezahlte Löhne handelt - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht schädlich für die Steuerbefreiung.

Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrende Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen, können hingegen nicht als Mitarbeiterprämie steuerfrei behandelt werden, da es sich dabei nicht um zusätzliche Zahlungen handelt. Wird eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 oder eine andere Prämie reduziert und stattdessen eine Mitarbeiterprämie gewährt, handelt es sich auch nicht um eine zusätzliche Zahlung.

Im Kalenderjahr 2020 und für 2021 gewährte steuerfreie Corona-Prämien sowie 2022 und 2023 gewährte steuerfreie Teuerungsprämien stellen keine Zahlungen dar, die bisher üblicherweise gewährt wurden.

1403cDie Auszahlung der Mitarbeiterprämie kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen bzw. monatlich gemeinsam mit den laufenden Bezügen erfolgen. Im Anwendungsbereich des § 77 Abs. 5 EStG 1988 ist bis eine Auszahlung steuerfrei möglich. Die Zahlungen erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Das Ausmaß der Arbeitszeit (Vollzeit, Teilzeit, geringfügig) hat auf die maximale Höhe der Steuerbefreiung keine Auswirkung. Die Mitarbeiterprämie ist allen Arbeitnehmern (zB zu einem bestimmten Stichtag) zu gewähren, da eine Gruppenbildung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Eine sachliche Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Prämie ist jedoch zulässig (zB nach dem Beschäftigungsausmaß, unterjährigem Ein-/Austritt). Der Anspruch an die sachliche Differenzierung ist dabei stets der gleiche, unabhängig davon, ob die Regelung der Mitarbeiterprämie im Kollektivvertrag, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder durch vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer erfolgt. Die herangezogenen Kriterien sind dabei objektiv nachvollziehbar darzustellen.

Die Auszahlung kann auch an Dienstnehmer ohne laufenden Entgeltanspruch erfolgen (zB langer Krankenstand, Karenz).

1403dErhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988, sind diese zusammen nur bis maximal 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei.

Zulagen und Bonuszahlungen, die nicht von der Steuerbefreiung umfasst sind oder 3.000 Euro übersteigen, sind als laufender Bezug nach dem Tarif zu versteuern.

Die Mitarbeiterprämie ist auch von der Sozialversicherung ( § 49 Abs. 3 Z 30 ASVG) sowie von der Kommunalsteuer ( § 16 Abs. 20 KommStG 1993) und dem Dienstgeberbeitrag ( § 41 Abs. 4 lit. j FLAG 1967) befreit.

Die Mitarbeiterprämie ist am Lohnkonto und am Lohnzettel auszuweisen ( § 5 Abs. 5 Lohnkontenverordnung 2006). Dies gilt auch, wenn die Mitarbeiterprämie in Form von Gutscheinen oder geldwerten Vorteilen gewährt wird.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457