Richtlinie des BMF vom 20.12.2021, 2021-0.834.943
41 Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (§ 108g EStG 1988 bis § 108i EStG 1988)

41.9 Rückforderung der Prämie (§ 108g Abs. 5 EStG 1988)

1391Jakom/Ebner EStG, 2024, § 108gJakom/Ebner EStG, 2023, § 108gJakom/Lenneis EStG, 2021, § 108gJakom/Lenneis EStG, 2020, § 108gJakom/Lenneis EStG, 2018, § 108gJakom/Lenneis EStG, 2019, § 108gJakom/Lenneis EStG, 2017, § 108gJakom/Lenneis EStG, 2016, § 108gJakom/Lenneis EStG, 2015, § 108gJakom/Lenneis EStG, 2014, § 108gJakom/Lenneis EStG, 2013, § 108gJakom/Lenneis EStG, 2011, § 108gJakom/Lenneis EStG, 2012, § 108gJakom/Lenneis EStG, 2010, § 108gJakom/Ebner EStG, 2022, § 108gMacher in Heinz Macher, Praxishandbuch Investmentfonds (2012)Zu Unrecht erstattete Prämien sind vom Steuerpflichtigen rückzufordern.

Als zu Unrecht erstattet gilt eine Prämie auch dann, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf der Bindungsfrist von 10 Jahren die Auszahlung der aus seinen Beiträgen resultierenden Ansprüche beantragt. In diesem Fall ist die Hälfte der Prämie zurückzufordern. Erfolgt - entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. OGH 07.09.2011, 7 Ob 138/11m), die eine Prämienrückzahlung innerhalb von zehn Jahren als unzulässig beurteilt - eine Rückzahlung auf Grund einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses innerhalb von 10 Jahren, dann gilt die Prämie ebenfalls als zu Unrecht erstattet und ist zur Gänze zurückzufordern.

Gleichzeitig damit ist in den oben genannten Fällen eine Nachversteuerung der bezughabenden Kapitalerträge vorzunehmen. Die nachzuerhebende Steuer ist im Abzugsweg von der depotführenden Bank, der Versicherung oder der BV-Kasse einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Kapitalertragssteuer beträgt 27,5% vom Saldo Auszahlungsbetrag abzüglich einbezahlter Beiträge und abzüglich erhaltener Prämien. Mit dieser Einbehaltung gilt die Einkommensteuer für sämtliche Erträge als abgegolten.

Ebenso ist hinsichtlich der eingebrachten Guthaben und die darauf entfallenden Prämien aus § 108a EStG 1988 Beiträgen vorzugehen.

Auch die Ansprüche auf Kapitalgarantie entfallen (siehe § 108h Abs. 1 Z 3 EStG 1988).

1392Die zurückzufordernden Erstattungsbeträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten und bis zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt für Großbetriebe abzuführen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
20.12.2021
Betroffene Normen:
§ 108g Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Prämienrückforderung - zu Unrecht erstattete Prämie
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457