41.3.2 Bemessungsgrundlage
41.3.2.1 Ermittlung der Bemessungsgrundlage und Berechnung der Prämienerstattung
1379Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Betrag, höchstens jedoch der in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Die Prämienerstattung ist außerdem eingeschränkt auf Beitragsleistungen im Ausmaß (höchste prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage) von maximal 1,53% des Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG).
1380Die Prämienerstattung kann nur für den Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht werden. Erhöhungsbeträge für den (Ehe)Partner oder für Kinder sind nicht vorgesehen.
1381Die Prämie ist immer auf einen vollen Centbetrag aufzurunden.
Beispiel:
Im Jahr 2007 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß § 45 Abs. 1 ASVG 3.840 Euro. Das Sechsunddreißigfache davon ist 138.240 Euro. Die höchste prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage beträgt davon 1,53%, daher im Kalenderjahr 2007 insgesamt 2.115,07 Euro. Die höchstmögliche Prämienerstattung für 2007 beträgt 9% dieser höchsten prämienbegünstigten Bemessungsgrundlage, daher 9% von 2.115,07 Euro, das sind 190,36 Euro.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 108g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 45 Abs. 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 |
Schlagworte: | Lohnsteuer |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457