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Richtlinie des BMF vom 20.12.2012, BMF-010222/0142-VI/7/2012
41 Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (§ 108g EStG 1988 bis § 108i EStG 1988)

41.3 Art und Höhe der Förderung

41.3.1 Pauschale Förderung

1378Die Erstattung der Prämie erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemisst. Der Prozentsatz beträgt 2,75% (bis 2011 5,5%) zuzüglich des jeweils gültigen Prozentsatzes für die Bausparprämie des betreffenden Kalenderjahres. Beiträge zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden ( § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988; siehe Rz 458).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 458
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Lohnsteuer - Erstattung der Prämie - Prämienerstattung
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457