41.2 Abgabenerklärung (§ 108g Abs. 3 EStG 1988)
1376Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie auf dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) im Wege der Zukunftsvorsorgeeinrichtung zu beantragen. Als amtlicher Vordruck gilt die im Anhang zur V des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 kundgemachte Abgabenerklärung (Lager Nr. E 108g).
1377Die Abgabenerklärung hat die Höhe der Beiträge, für die die Prämienerstattung beantragt wird, und die Widmung über die Bindung dieser Beiträge zu enthalten.
In der Abgabenerklärung muss auch die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) des Antragstellers angegeben werden. Wurde eine solche Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum des Antragstellers anzuführen.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 108g Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 31 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 |
Schlagworte: | Lohnsteuer - E 108g |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457