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Richtlinie des BMF vom 04.12.2024, 2024-0.859.433
41 Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (§ 108g EStG 1988 bis § 108i EStG 1988)

41.2 Abgabenerklärung (§ 108g Abs. 3 EStG 1988)

1376Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie auf dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) im Wege der Zukunftsvorsorgeeinrichtung zu beantragen. Als amtlicher Vordruck gilt die im Anhang zur V des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 kundgemachte Abgabenerklärung (Lager Nr. E 108g).

1377Die Abgabenerklärung hat die Höhe der Beiträge, für die die Prämienerstattung beantragt wird, und die Widmung über die Bindung dieser Beiträge zu enthalten.

In der Abgabenerklärung muss auch die Sozialversicherungsnummer ( § 30c ASVG) des Antragstellers angegeben werden. Wurde eine solche Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum des Antragstellers anzuführen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:
Lohnsteuer - E 108g
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457