Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
41 Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (§ 108g EStG 1988 bis § 108i EStG 1988)
41.1 Voraussetzungen

41.1.7 Sonderregelung für Steuerpflichtige, die das 50. Lebensjahr vollendet haben

1375Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) Art IBearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 93Hat der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Antragstellung das 50. Lebensjahr bereits vollendet, bestehen hinsichtlich der Laufzeit des Vertrages zwei Möglichkeiten:

a) Der Steuerpflichtige kann sich für eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren entscheiden.

b) Der Steuerpflichtige kann sich für eine Verrentung frühestens ab dem Jahr des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension entscheiden ("variable Laufzeit" bis zum Bezug einer gesetzlichen Alterspension).

Der Abschluss eines Vertrages für einen bestimmten kürzeren Zeitraum als die Mindestlaufzeit von 10 Jahren (zB 7 Jahre) ist nicht zulässig, auch wenn sich diese kürzere Laufzeit am voraussichtlichen Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension orientiert.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
16.12.2005
Betroffene Normen:
§ 108g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Zukunftsvorsorge für ältere Steuerpflichtige - ältere Steuerpflichtige - das 50. Lebensjahr vollendet
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457