Richtlinie des BMF vom 15.12.2020, 2020-0.804.786
41 Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (§ 108g EStG 1988 bis § 108i EStG 1988)

41.16 Steuerliche Behandlung einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge im Todesfall

41.16.1 Während der Ansparphase

1401Der Erbe kann in den Vertrag einsteigen und einen Auszahlungsplan - bezogen auf seine Person - abschließen. In diesem Fall liegt keine Auszahlung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vor und es unterbleibt die Nachversteuerung im Sinne des § 108g Abs. 5 EStG 1988. Die Mindestbindungsfrist beginnt nicht neu zu laufen. Dieser Vertrag ist als Vertrag des Erben zu behandeln, es gelten die allgemeinen Voraussetzungen. Für Einzahlungen bis zum Todestag steht die Prämie dem Verstorbenen zu und ist unter der Vertragsnummer des Verstorbenen anzufordern. Der Erbe hat eine neue Abgabenerklärung abzugeben. Hatte der Erbe bereits einen eigenen Vertrag, steht die Prämie für beide Verträge insgesamt nur bis zur Höchstbemessungsgrundlage zu.

1402Wird kein derartiger Auszahlungsplan abgeschlossen, liegt eine Auszahlung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vor.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108h EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108i EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
§ 108i Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108g Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457