TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Richtlinie des BMF vom 20.12.2012, BMF-010222/0142-VI/7/2012
40 Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge (§ 108a EStG 1988, § 108b EStG 1988)
40.9 Verhältnis zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988

40.9.2 Leistungen der Pensionszusatzversicherung

1344In jedem Fall muss eine an den Versicherungsnehmer auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente im Sinne des § 108b Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 vereinbart sein. Versicherte Person kann daher nur der Versicherungsnehmer selbst sein. Die Rentenbeträge dürfen sich nicht verringern und Auszahlungen dürfen frühestens mit dem Erreichen der gesetzlichen Alterspension erfolgen.

Außerdem muss der Versicherer eine oder mehrere der im § 108b Abs. 1 Z 2 lit. b bis e EStG 1988 genannten Leistungen erbringen.

1345Diese Leistungen sind:

  • Eine frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beginnende Überbrückungsrente bis zum Anfall der Rente gemäß § 108b Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 für den Fall der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit ( § 108b Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988). Eine Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige bei der Antragstellung auf Auszahlung der Überbrückungsrente arbeitslos ist, Altersteilzeit in Anspruch genommen hat oder seine Erwerbseinkünfte um mindestens 25% reduziert hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einschränkung oder Einstellung der Erwerbstätigkeit hat der Steuerpflichtige durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Versicherung zu bestätigen. Diese Überbrückungsrente ist in gleichbleibenden Beträgen über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten (3 Jahre) zu zahlen. Dieser Zeitraum vermindert sich, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraumes zum Anfall der Rente gemäß lit. a kommt (ab Bezug einer gesetzlichen Alterspension). Durch die gesetzliche vorgesehene Mindestdauer des "Bridging", kann das gesamte Deckungskapital zur Auszahlung gelangen.

  • Eine Rente bis zum Anfall der Rente gemäß § 108b Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 für den Fall der gänzlichen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen (§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988).

  • Eine mit dem Tod des Steuerpflichtigen beginnende, an den hinterbliebenen Ehegatten oder eine hinterbliebene Person, mit der der Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente (§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988).

  • Eine mit dem Tod des Steuerpflichtigen beginnende, an hinterbliebene Waisen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu zahlende Rente (§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. a bis e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457