40.10.1 Auszahlungsplan
1350Im Auszahlungsplan muss festgelegt sein, dass die angesparten Beträge an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie einer Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b EStG 1988 übertragen werden. An welches Versicherungsunternehmen die Übertragung konkret erfolgen soll, muss im Auszahlungsplan zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abgabenerklärung noch nicht enthalten sein.
1351Ein Auszahlungsplan ist nach § 1 Abs. 2 VO über Anteile an Pensionsinvestmentfonds, BGBl. II Nr. 447/1999, nur dann unwiderruflich, wenn der Erwerber des Anteiles sich im Plan verpflichtet, auch bei geänderter Geschäftsgrundlage den Auszahlungsplan nicht zu ändern und auf eine Verfügung des Anteiles durch Verpfändung, Veräußerung, Rückgabe und Schenkung zu verzichten.
Die Änderung des Auszahlungsplanes ist zulässig, wenn die Änderungen den Vorschriften des § 108b EStG 1988 entsprechen. Es ist daher nur der Umtausch der Anteile in Anteile eines anderen begünstigten Pensionsinvestmentfonds zulässig.
1352Zu den Folgen der Nichterfüllung des Auszahlungsplanes im Fall des Todes des Anteilsinhabers siehe Rz 1362.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 108b Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 1 Abs. 2 Anteile an Pensionsinvestmentfonds, BGBl. II Nr. 447/1999 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1362 |
Schlagworte: | Lohnsteuer |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457