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Richtlinie des BMF vom 18.12.2017, BMF-010222/0111-IV/7/2017
3 STEUERBEFREIUNGEN (§ 3 EStG 1988)

3.5 Progressionsvorbehalt (§ 3 Abs. 3 EStG 1988)

119Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 11 lit. b EStG 1988 (Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe als Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern beziehen) und im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 32 EStG 1988 (Einkünfte von Abgeordneten zum EU-Parlament) sind bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Der Bezug von steuerfreien Einkünften gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 lit. b EStG 1988 stellt für sich allein keinen Pflichtveranlagungstatbestand dar. Sofern eine Pflichtveranlagung nicht auf Grund eines anderen Tatbestandes durchzuführen ist, besteht daher die Möglichkeit, einen Antrag auf Veranlagung im Beschwerdewege zurückzuziehen. Liegt ein (anderer) Pflichtveranlagungstatbestand vor, ist automatisch auch eine Nachforderung, die sich auf Grund der Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 lit. b EStG 1988 ergibt, vorzuschreiben.

Siehe auch Beispiel Rz 10119.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457