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Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245
3 STEUERBEFREIUNGEN (§ 3 EStG 1988)
3.3 Die einzelnen Steuerbefreiungen

Zahlungen an Zulassungsbesitzer gemäß § 7a und § 11 der Kraftstoffverordnung 2012 (§ 3 Abs. 1 Z 41 EStG 1988)

112nZahlungen an Zulassungsbesitzer eines nicht zum Betriebsvermögen gehörenden elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuges für die Übertragung von Strommengen aus erneuerbarer Energie, die als Antrieb für Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet produziert wurden ( § 7a und § 11 der Kraftstoffverordnung 2012), sind ab der Veranlagung für 2023 steuerfrei.

Zulassungsbesitzer von Elektroautos können nach den Regelungen der §§ 7a und 11 der Kraftstoffverordnung 2012 Strommengen, die für den Antrieb von Elektroautos produziert wurden, dazu berechtigten Unternehmen entgeltlich übertragen, die sie in weiterer Folge Produzenten, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen verpflichtet sind, verkaufen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Zulassungsbesitzer Zahlungsempfänger ist und dass im Kalenderjahr, für das die Zahlung erfolgt, das Fahrzeug zum Privatvermögen gehört.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7a Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012
§ 11 Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457