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Richtlinie des BMF vom 27.11.2006, BMF-010203/0544-VI/7/2006
3 STEUERBEFREIUNGEN (§ 3 EStG 1988)
3.3 Die einzelnen Steuerbefreiungen

Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen an Strafgefangene

112bDie an Strafgefangene ausgezahlten, lediglich der Arbeitslosenversicherung unterliegenden Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen sind Vergütungen, wovon ein wesentlicher Teil als Vollzugskostenbeitrag vom Bund einbehalten wird. Der Strafgefangene kann daher nur über einen geringfügigen Teil dieser Vergütungen frei disponieren.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Lohnsteuer - Strafgefangene - Arbeitsvergütung - Geldbelohnung
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457