Freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers zu Begräbniskosten (§ 3 Abs. 1 Z 19 EStG 1988)
101Sowohl freiwillige Zuwendungen an den Arbeitnehmer zu den Begräbniskosten (zB Grabstein, Beerdigung, Totenmahl) für dessen (Ehe-)Partner oder dessen Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 als auch freiwillige Zuwendungen an hinterbliebene (Ehe-) Partner oder Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 zu den Begräbniskosten des Arbeitnehmers sind ab steuerfrei.
Wenn auf die Zuwendung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift ( § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988) ein Anspruch besteht (zB Sterbekostenbeitrag, Sterbequartal, Todesfallbeitrag usw.), kommt die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung. Auch eine Sterbekostenversicherung fällt nicht unter die Begünstigung.
Stirbt ein Kind innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt oder im ersten Kalenderhalbjahr, bestehen keine Bedenken, wenn Zuwendungen des Arbeitgebers zum Begräbnis steuerfrei behandelt werden.
Kommt die Steuerbefreiung (teilweise) nicht zur Anwendung, sind Sterbekostenbeiträge, Sterbequartale, Todfallsbeiträge, Sterbegelder, usw. wie in den Rz 1076a, 1076b und 1085a ausgeführt, zu versteuern.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 1 Z 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1076a LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1076b LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1085a |
Schlagworte: | Lohnsteuer - Brauerei - Zigaretten - Zigarren |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457