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Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245
3 STEUERBEFREIUNGEN (§ 3 EStG 1988)
3.3 Die einzelnen Steuerbefreiungen
Begünstigte Auslandstätigkeiten (§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988)

.4 Ausstellen des Lohnzettels

67Für Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ist ein gesonderter Lohnzettel (Lohnzettelart 23) auszustellen. Das heißt, sowohl der Gesamtbezug (einschließlich sonstige Bezüge) als auch die steuerpflichtigen und steuerbefreiten Bezugsteile sind unter der jeweils dafür vorgesehenen Kennzahl getrennt im Lohnzettel auszuweisen.

Beispiel (Begünstigte Auslandsbezüge für Jänner bis März 2023)


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LZ-Art 23
KZ
Bruttobezug
12.125,00
210
- SV
-2.197,05
230
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
-5.956,77
243
- einbehaltene freiw. Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988
-60,00
-6.016,77
LSt-Bmgl
3.911,18
245
Anrechenbare Lohnsteuer
85,74
260

Hat Österreich gemäß einem DBA für Einkünfte, die unter § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 fallen, kein Besteuerungsrecht (Befreiungsmethode) und behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer unterjährig nicht ein, ist für den gemäß innerstaatlichem Recht steuerpflichtigen Teil ein Lohnzettel iSd Rz 1228 auszufüllen (Lohnzettelart 8). Diese Bezüge sind in der Veranlagung im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu erfassen.

Diese Beträge sind in den Lohnzettel der Art 23 nicht aufzunehmen.

Bei der Anrechnungsmethode sind im Lohnzettel der Art 24 (siehe Rz 1408) jene Beträge zu erfassen, für die dem ausländischen Staat auf Grund eines DBA mit Anrechnungsmethode das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber davon die österreichische Lohnsteuer einbehalten hat.

Für jeden ausländischen Staat, in dem der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres tätig war, ist ein eigener Lohnzettel der Art 24 zu übermitteln. Der Lohnzettel ist bei ganzjährig aufrechtem Dienstverhältnis jeweils für den Zeitraum 1.1. bis 31.12. auszustellen.

Den jeweiligen Lohnzettelarten sind die Bezugsteile sowie die anrechenbare österreichische Lohnsteuer (KZ 260) entsprechend der Inlands- bzw. Auslandstätigkeit zuzuordnen. In die KZ 260 im Lohnzettel (zB im LZ-Art 1 und LZ-Art 24) ist lediglich die inländische anrechenbare Steuer einzutragen. Wird die Auslandstätigkeit während des Kalendermonats aufgenommen bzw. beendet, ist die anrechenbare Lohnsteuer tageweise (30 Tage/Monat) zuzuordnen. Die anrechenbare ausländische Steuer ist nicht im Lohnzettel zu erfassen, sondern im Rahmen der Veranlagung vom Arbeitnehmer im Formular L 1i (in der entsprechenden KZ) auszuweisen.

Fallen im Zuge der Auslandstätigkeit sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (innerhalb des Jahressechstels - KZ 220) an, für die Österreich kein Besteuerungsrecht hat, sind diese zur Gänze im Lohnzettel der Art 24 darzustellen.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer wird 2013 sowie vom bis nach Italien entsendet. Für diesen Zeitraum hat Italien gemäß DBA das Besteuerungsrecht. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind erfüllt. Der Arbeitgeber behält die österreichische Lohnsteuer während der Auslandsentsendung nicht ein.

Im Zeitraum 01.03. bis war der Arbeitnehmer in Österreich tätig. Die jeweils für die Tätigkeit in Italien bzw. in Österreich erhaltenen Bezüge (Gesamtbezug laufend 12.125,00 Euro - der monatliche Bruttobezug bleibt während der Auslandstätigkeit unverändert; für die Auslandstätigkeit wird eine Prämie in Höhe von 2.000,00 Euro ausbezahlt) sind wie folgt in den Lohnzetteln darzustellen:

Auslandsbezüge


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LZ-Art 23
KZ
Bruttobezug
3.637,50
210
- SV
-657,30
230
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
[(6.062,50 - 1.095,49 - 30) *60%]
-2.962,20
243
- einbehaltene freiw. Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988
-18,00
LSt-Bmgl
0,00
245
Anrechenbare Lohnsteuer
0,00
260


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LZ-Art 24
KZ
Bruttobezug
4.425,00
210
- Sonstiger Bezug
-2.000,00
220
- SV
-438,20
230
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
0,00
243
- einbehaltene freiw. Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988
-12,00
LSt-Bmgl
1.974,80
245
Anrechenbare Lohnsteuer
0,00
260

Inlandsbezüge


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LZ-Art 1
KZ
Bruttobezug
6.062,50
210
- SV
-1.095,49
230
- einbehaltene freiw. Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988
-30,00
243
LSt-Bmgl
4.937,01
245
Anrechenbare Lohnsteuer
1.113,23
260

Übersicht der Lohnzettelarten in Fällen, in denen im Rahmen der Auslandstätigkeit die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 gegeben sind:


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DBA mit
Befreiungsmethode
Anrechnungsmethode
AG behält LSt ein
Lohnzettelart
23
23 und 24
AG behält LSt nicht ein (direkte Anwendung des DBA)
Lohnzettelart
8 und 23
23 und 24

Hinsichtlich der ausschließlich in Österreich steuerpflichtigen Inlandsbezüge aus diesem Dienstverhältnis ist ein separater Lohnzettel (Lohnzettelart 1) zu übermitteln.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
§ 16 Abs. 3 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1228
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1408
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Lohnsteuer - begünstigte Auslandstätigkeit - Auslandsmontage - Auslandsbezüge - Auslandsentsendung - Entsendung - Zuflussprinzip - Rechtslage - Prämie - Lohnzettel - Lohnzettelart - DBA - Befreiungsmethode - Anrechnungsmethode - Progressionsvorbehalt
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457