Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245
3 STEUERBEFREIUNGEN (§ 3 EStG 1988)
3.3 Die einzelnen Steuerbefreiungen
3.3.10 Begünstigte Auslandstätigkeiten (§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988)

3.3.10.3 Beginn bzw. Beendigung der Auslandsentsendung während eines Lohnzahlungszeitraumes

66Jakom/Ehgartner EStG, 2024, § 3Jakom/Laudacher EStG, 2011, § 3Jakom/Laudacher/Marschner EStG, 2010, § 3Bei Auslandsentsendungen, die im Laufe eines Lohnzahlungszeitraumes (Kalendermonat) beginnen oder beendet werden, hat sowohl für die nicht begünstigten Inlandsbezüge als auch für die Bezüge nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 die Berechnung nach dem Lohnsteuertarif im Sinne des § 66 EStG 1988 iVm § 77 Abs. 1 EStG 1988 zu erfolgen. Lohnzahlungszeitraum ist daher grundsätzlich der Kalendermonat (außer ein Teil des für den Monat bezogenen Lohnes ist aufgrund eines DBA aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden).

Die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung usw. im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind im Verhältnis der Inlands- und Auslandsbezüge aufzuteilen.

Beispiel:


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Inlandsanteil
720,00
=
18,32%
Auslandsanteil
3.210,00
=
81,68%
SV AN-Anteil 18,12% von 3.930,00 =
712,12
=
100%
SV AN-Anteil - Inlandsanteil
130,46
=
18,32%
SV AN-Anteil - Auslandsanteil
581,66
=
81,68%

Das Service-Entgelt für die e-card gemäß § 31c ASVG ist in jenem Monat als Werbungskosten zu berücksichtigen, in dem es vom Arbeitgeber einbehalten wird. Hat der Arbeitnehmer in diesem Monat sowohl begünstigte Auslandsbezüge als auch nichtbegünstigte Inlandsbezüge erhalten, dann bestehen keine Bedenken, wenn das Service-Entgelt zur Gänze bei den nichtbegünstigten Inlandsbezügen abgezogen wird (siehe Rz 243).

Beispiel 1 (10 Tage Inlandstätigkeit, 20 Tage begünstigte Auslandstätigkeit; Abrechnung April 2023):


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Bruttobezug Inland
833,33
Bruttobezug Ausland
1.666,67
SV
453,00
LSt-Bmgl Inlandsbezüge
682,33
LSt-Bmgl Auslandsbezüge
1.364,67
davon 40% steuerpflichtig
545,87
Summe LSt-Bmgl
1.228,20
Einzubehaltende LSt
13,48
(1.228,20*0,20-197,08-35,08)

Hinsichtlich des Lohnzettels erfolgt die Aufteilung in Inlandsbezug und begünstigten Auslandsbezug wie folgt:


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Inlandsbezug
LZ-Art 1
KZ
Bruttobezug
833,33
210
- SV
-151,00
230
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
-0,00
243
LSt-Bmgl
682,33
245
Anrechenbare Lohnsteuer
7,49
260


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Auslandsbezug
LZ-Art 23
KZ
Bruttobezug
1.666,67
210
- SV
-302,00
230
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
-818,80
243
LSt-Bmgl
545,87
245
Anrechenbare Lohnsteuer
5,99
260

Die anrechenbare Lohnsteuer ist im Verhältnis Inlandseinkünfte zu Auslandseinkünften auf dem Lohnzettel Art 1 bzw. Lohnzettel Art 23 oder Lohnzettel Art 24 auszuweisen. Zur Ausstellung des Lohnzettels siehe auch Rz 67.

Beispiel 2 (20 Tage Inlandstätigkeit, 10 Tage begünstigte Auslandstätigkeit; Abrechnung April 2023):


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Bruttobezug Inland
5.000,00
20 Tage
Bruttobezug Ausland
4.000,00
10 Tage
SV x)
1.060,02
LSt-Bmgl Inlandsbezüge
4.411,10
vorläufige LSt-Bmgl Auslandsbezüge
3.528,88
davon 60% steuerfrei
2.117,33
Kontrollrechnung:
max. ASVG Höchstbeitragsgrundlage pro Tag (Wert 2023)
195,00
daher max. für 10 Tage
1.950,00
(max. Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988)
daher LSt-Bmgl Auslandsbezüge
1.578,88
(3.528,88-1.950,00)
Summe LSt-Bmgl
5.989,98
Einzubehaltende LSt
1.824,34
(5.989,98 x 0,48 - 1.015,77 - 35,08)

x) Höchstbeitragsgrundlage 2023 5.850 pro Monat

Ein allfälliges Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zu berücksichtigen. Andere Werbungskosten (zB Gewerkschaftsbeitrag), die während eines Lohnzahlungszeitraumes anfallen und sowohl steuerbegünstigte Auslandsbezüge als auch steuerpflichtige Inlandsbezüge während dieses Lohnzahlungszeitraumes betreffen, sind tageweise auf diese Inlands- und Auslandsbezüge aufzuteilen. Der auf die Auslandsbezüge entfallende Teil der Werbungskosten ist aliquot dem steuerpflichtigen und steuerfreien Teil zuzuordnen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
15.12.2023
Betroffene Normen:
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
begünstigte Auslandstätigkeit - Auslandsmontage - Auslandsbezüge - Auslandsentsendung - Entsendung - Lohnzahlungszeitraum - Kalendermonat - Lohnzettel - Pendlerpauschale - Werbungskosten - Gewerkschaftsbeitrag
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457