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Richtlinie des BMF vom 18.12.2017, BMF-010222/0111-IV/7/2017
3 STEUERBEFREIUNGEN (§ 3 EStG 1988)

3.3 Die einzelnen Steuerbefreiungen

3.3.1 Kriegsopfer- und Heeresversorgung (§ 3 Abs. 1 Z 1 EStG 1988)

23Es sind sowohl Geld- als auch Sachleistungen steuerbefreit. Die Befreiung kommt für Versorgungsberechtigte nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, und nach dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, in Frage.

24Entschädigungen an versorgungsberechtigte Personen auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes fallen dann unter die Steuerbefreiung, wenn die Gesundheitsschädigung auf die Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes zurückzuführen ist. Führt das schädigende Ereignis zum Tod des Präsenzdieners, sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt und die an sie ausgezahlten Entschädigungen daher steuerfrei.

25§ 35 EStG 1988 ist neben den steuerfrei gewährten Entschädigungen anzuwenden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
HEG, Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015
Schlagworte:
Lohnsteuer - Kriegsopferversorgung - Heeresversorgung - Kriegsopferbezüge
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457