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Richtlinie des BMF vom 04.12.2024, 2024-0.859.433

38 ANMELDUNG DES ARBEITNEHMERS (§ 128 EStG 1988)

1292Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekannt zu geben:

  • Name,

  • Sozialversicherungsnummer gemäß § 30c ASVG (wurde eine solche nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen),

  • Wohnsitz.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457