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Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
33A VERANLAGUNG BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGER ARBEITNEHMER

33a.3 Werbungskosten

1241hWenn ein Antrag auf Veranlagung gem. § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 gestellt wird, sind Werbungskosten bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern insoweit zu berücksichtigen, als sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 stehen. Der allgemeine Werbungskostenpauschbetrag gem. § 16 Abs. 3 EStG 1988 (Rz 320 bis 321) steht aktiven beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern zu.

Zu Werbungskosten siehe auch Rz 223 ff.

1241iLegt der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer die Fahrtstrecke zwischen seinem inländischen Arbeitsort und seinem ausländischen Wohnsitz im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurück, kann er das Pendlerpauschale für die gesamte in- und ausländische Fahrtstrecke beanspruchen.

Zum Pendlerpauschale siehe auch Rz 249 ff.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 320
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 321
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 223
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 249
Schlagworte:
Lohnsteuer - ausländische Arbeitnehmer - Antragsveranlagung
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457