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Richtlinie des BMF vom 04.12.2024, 2024-0.859.433
31 LOHNZETTEL (§ 84 EStG 1988)

31.2 Inhalt des Lohnzettels

1224Für Lohnzahlungszeiträume ab besteht der Lohnzettel nur aus einem lohnsteuerrechtlichen Teil (Formular L 16). Der Lohnzettel ist entsprechend dem amtlichen Formular auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto ( § 76 EStG 1988) auszustellen.

Auf dem Lohnzettel sind insbesondere

  • die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers und

  • die Sozialversicherungsnummer des (Ehe)Partners des Arbeitnehmers, falls der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

  • die Anzahl der Kinder, falls der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

  • die Anzahl, der Name, die Sozialversicherungsnummer, das Geburtsdatum und der Wohnsitzstaat aller Kinder, für die ein Familienbonus Plus berücksichtigt wurde, sowie die Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,

  • die Sozialversicherungsnummer des Ehepartners oder eingetragenen Partners des Arbeitnehmers, falls der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

anzuführen. Wurde eine Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum an Stelle der Sozialversicherungsnummer anzuführen. Weiters ist die Steuernummer des Arbeitgebers auszuweisen.

Im Lohnzettel ist die tatsächliche (gegebenenfalls ausländische) Wohnsitzadresse des Arbeitnehmers anzugeben, nicht jedoch die Adresse des Arbeitgebers oder der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schlafstelle (siehe Rz 3).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 3
Schlagworte:
Lohnsteuer - Inhalt des Lohnzettels - Inhalt der Lohnzettel
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457