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Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01

21 LOHNSTEUERABZUG IN BESONDEREN FÄLLEN (§ 69 EStG 1988)

21.1 Allgemeines

1166Die Bestimmungen des § 69 EStG 1988 sind nur auf Arbeitnehmer anwendbar, da das Vorliegen eines (kurzfristigen) Dienstverhältnisses erforderlich ist.

Eine unmittelbare Anwendung des § 69 Abs. 1 EStG 1988 ist nicht möglich, da diese Gesetzesstelle lediglich die Grundlage einer Rechtsverordnung ist (vgl. ). Siehe dazu Verordnung vom , BGBl. Nr. 594/1988.

Zur Berücksichtigung von Einkünften gemäß § 69 Abs. 2 bis 6 EStG 1988 im Veranlagungswege siehe auch Rz 909.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 909
Schlagworte:
Lohnsteuer - Aushilfen - körperlich Tätige
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457