Richtlinie des BMF vom 27.11.2006, BMF-010203/0544-VI/7/2006
1 PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT (§ 1 EStG 1988)
1.2 Unbeschränkte Steuerpflicht

1.2.5 Ausländische Grenzgänger bzw. Tagespendler

6Ausländische Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz, die Arbeitsleistungen im Inland verrichten und täglich zu ihrem ausländischen Wohnsitz zurückkehren, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Dies gilt auch dann, wenn die inländische Arbeitsverrichtung länger als sechs Monate dauert. Sieht ein DBA eine Grenzgängerregelung vor (DBA mit Italien, Deutschland und Liechtenstein), kommt es für die davon betroffenen Arbeitnehmer zu keiner Besteuerung im Inland.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Lohnsteuer - Grenzgänger - Tagespendler - ausländische Arbeitnehmer - Grenzgängerregelung - Doppelbesteuerungsabkommen - Wohnsitz - gewöhnlichen Aufenthalt - beschränkten Steuerpflicht
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457