Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245
1 PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT (§ 1 EStG 1988)
1.2 Unbeschränkte Steuerpflicht

1.2.4 Ausländische Saisonarbeiter

5Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 41Jakom/Marschner EStG, 2024, § 1Jakom/Marschner EStG, 2023, § 1Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 41Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 41Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 1Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 41Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 1Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 41Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 41Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 1Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 1Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 41Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 1Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 41Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 1Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 1Jakom/Marschner EStG, 2014, § 1Jakom/Marschner EStG, 2011, § 1Jakom/Marschner EStG, 2021, § 1Jakom/Marschner EStG, 2018, § 1Jakom/Marschner EStG, 2017, § 1Jakom/Marschner EStG, 2019, § 1Jakom/Marschner EStG, 2016, § 1Jakom/Marschner EStG, 2020, § 1Jakom/Marschner EStG, 2015, § 1Jakom/Marschner EStG, 2013, § 1Jakom/Marschner EStG, 2012, § 1Jakom/Marschner EStG, 2010, § 1Schuster, Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes, PV-Info 5/2024 S. 18Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 1Kempermann, Artikel 15 [Unselbständige Arbeit]Herzog, Handbuch Einkommensteuer (2012)Prinz/Ortner/Ortner in Prinz/Ortner W./Ortner H., Personalverrechnung in der Praxis 2017, 28. Aufl. (2017)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2022, 33. Aufl. (2022)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2020, 31. Aufl. (2020)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2019, 30. Aufl. (2019)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2023, 34. Aufl. (2023)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2021, 32. Aufl. (2021)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2018, 29. Aufl. (2018)Ortner/Ortner/Prinz/Brandl in Ortner/Ortner, Personalverrechnung in der Praxis 2016, 27. Aufl. (2016)Flick/Wassermeyer/Kempermann, Artikel 15 [Unselbständige Arbeit]Jakom/Marschner EStG, 2022, § 1Bei kurzfristig beschäftigten ausländischen Saisonarbeitern liegt der gewöhnliche Aufenthalt im Inland nicht vor, weil sich diese Personen nur vorübergehend im Inland aufhalten. Es kommt daher nur der Subsidiartatbestand nach § 26 Abs. 2 BAO des Aufenthaltes von mehr als sechs Monaten im Inland zum Zug, wobei sich die Sechsmonatsfrist auch über mehrere Veranlagungszeiträume erstrecken kann.

Beispiel:

Der gewöhnliche Aufenthalt eines Saisonarbeiters dauert von 1.10.2022 bis 20.4.2023, also mehr als sechs Monate. Er ist somit ab dem ersten Tag des Aufenthaltes in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, was bei den (Arbeitnehmer-)Veranlagungen der Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 zu beachten ist. Zum Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht (und umgekehrt) siehe Rz 13.

Kurzfristige Auslandsaufenthalte hemmen den sechsmonatigen Fristenlauf, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass die Person nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes wiederum in das Inland zurückkehrt. Dies ist beispielsweise bei Urlauben, Geschäftsreisen oder Familienheimfahrten der Fall. Auch im Fall der Aussetzung eines Beschäftigungsverhältnisses (zB vorübergehende Karenzierung oder Beurlaubung) kann von einer Hemmung des Fristenlaufes ausgegangen werden. Die Dauer der kurzfristigen Unterbrechung oder Aussetzung wird bei Berechnung der Sechsmonatsfrist nicht mitgezählt.

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin ohne Wohnsitz in Österreich befindet sich ab 10.9.2022 im Inland.

    • Sollte sie ununterbrochen im Inland verweilen, tritt die unbeschränkte Steuerpflicht jedenfalls am 11.3.2023 (= mehr als sechs Monate) ein.

    • Sollte sie dazwischen zB insgesamt 15 Tage im Ausland verbringen, tritt die unbeschränkte Steuerpflicht ein, wenn die Arbeitnehmerin mindestens bis 26.3.2023 in Österreich bleibt.

Ist der ausländische Saisonarbeiter in vergangenen Jahren wiederholt nach Österreich gekommen, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, dass er nicht nur vorübergehend in Österreich verbleiben wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sein Aufenthalt in Österreich nur vorübergehend - nämlich für die Zeit der Saisonarbeit - gedacht war (VwGH 28.9.1965, 2232/64).

Werden daher (saisonale) Dienstverhältnisse vollständig abgewickelt (zB durch Auszahlung der aliquoten Sonderzahlungen und der Urlaubsersatzleistung), handelt es sich um Beendigungen dieser Dienstverhältnisse, die im Fall des Wegzugs des Arbeitnehmers ins Ausland auch die Sechsmonatsfrist gemäß § 26 Abs. 2 zweiter Satz BAO beenden. Weitere Indizien für die Auflösung (Beendigung) des Dienstverhältnisses sind beispielsweise die Auszahlung von Abfertigungen und die Abmeldung bei der Sozialversicherung.

Bei einer solchen Beendigung eines (saisonalen) Dienstverhältnisses ist von einem Neubeginn des Sechs-Monate-Zeitraumes im Fall einer allfälligen späteren Wiederkehr und Neuaufnahme einer (saisonalen) Beschäftigung im Inland auszugehen.

Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt daher bei ausländischen Saisonarbeitern, die im Inland über keinen Wohnsitz verfügen, nur dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. Sie besteht in diesem Fall vom ersten Tag an.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
15.12.2023
Betroffene Normen:
§ 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
gewöhnliche Aufenthalt - ausländische Saisonarbeiter - Saisonarbeit - Sechsmonatsfrist
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457