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Richtlinie des BMF vom 17.12.2014, BMF-010222/0084-VI/7/2014
19 SONSTIGE BEZÜGE (§ 67 EStG 1988)
19.2 Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988

19.2.5 Sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (Solidarabgabe) - Rechtslage ab

1069aFür Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2013 gilt bei sonstigen Bezügen nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 abweichend von den in Rz 1055 bis Rz 1069 enthaltenen Aussagen betreffend die Höhe der Besteuerung Folgendes:

Für sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 innerhalb des Jahressechstels beträgt die Lohnsteuer nach Abzug der in § 67 Abs. 12 EStG 1988 genannten Beträge


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1.
für die ersten 620 Euro (Freibetrag)
0%
2.
für die nächsten 24.380 Euro
6%
3.
für die nächsten 25.000 Euro
27%
4.
für die nächsten 33.333 Euro
35,75%.

Bis zu einem Jahressechstel von 2.100 Euro unterbleibt die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen.

Übersteigen die sonstigen Bezüge das Jahressechstel oder betragen die sonstigen Bezüge nach Abzug der in § 67 Abs. 12 EStG 1988 genannten Beträge mehr als 83.333 Euro, dann erfolgt die Besteuerung dieser übersteigenden Beträge nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 (zum laufenden Tarif des jeweiligen Kalendermonats). Zur Berechnung des Jahressechstels siehe Rz 1057 ff.

Beispiel 1:

Monatsbezug 4.000 Euro


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Arbeitnehmer
Urlaubsgeld
Weihnachtsgeld
Brutto
4.000,00
4.000,00
Sozialversicherung(angenommen)
682,80
682,80
Lohnsteuer
161,83
199,03
Netto
3.155,37
3.118,17

Beispiel 2:

Monatsbezug 30.000 Euro


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Arbeitnehmer
Urlaubsgeld
Weihnachtsgeld
Brutto
30.000,00
30.000,00
Sozialversicherung(angenommen)
1.444,12
0,00
Lohnsteuer
2.422,89
8.848,64
Netto
26.132,99
21.151,36

Beispiel 3:

Monatsbezug 45.000 Euro


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Arbeitnehmer
Urlaubsgeld
Weihnachtsgeld
Brutto
45.000,00
45.000,00
Sozialversicherung(angenommen)
1.444,12
0,00
Lohnsteuer
6.472,89
16.267,90
Netto
37.082,99
28.732,10


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 67 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1055
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1069
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1057 ff
Schlagworte:
Lohnsteuer - Jahressechstel
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457