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Richtlinie des BMF vom 14.12.2009, BMF-010222/0217-VI/7/2009
19 SONSTIGE BEZÜGE (§ 67 EStG 1988)
19.2 Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988

19.2.4 Beispiele zur Funktionsweise des Jahressechstels, des Freibetrages und der Freigrenze

19.2.4.1 Durchgehendes Arbeitsverhältnis

1068Beispiel 1:

Monatsbezug 500 Euro, Sonderzahlung (Urlaubszuschuss) 500 Euro

Das Jahressechstel beträgt 1.000 Euro, die Sonderzahlung ist, weil sie unter dem Jahressechstel und unter dem Freibetrag des § 67 Abs. 1 EStG 1988 von 620 Euro liegt, zur Gänze steuerfrei.


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Laufender Bezug
500,00
Euro
- Sozialversicherung
75,35
Euro
(zB Angestellter, D1, Satz 15,07%)
Bemessungsgrundlage Lohnsteuer
424,65
Euro
- Lohnsteuer laut Tarif
0,00
Euro
Nettobezug
424,65
Euro
Berechnung des Nettobetrages Sonderzahlung:
Sonderzahlung
500,00
Euro
- Sozialversicherung
70,35
Euro
(zB Angestellter, D1, Satz 14,07%)
- Lohnsteuer gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988
0,00
Euro
(unter Freigrenze und Freibetrag)
Nettobezug
429,65
Euro

Beispiel 2:

Monatsbezug 800 Euro, Sonderzahlungen (UZ und WR je 800 Euro) = 1.600 Euro

1.600 Euro sind zur Gänze steuerfrei (die Sonderzahlungen überschreiten nicht das begünstigte Jahressechstel, sie sind zwar höher als der Freibetrag des § 67 Abs. 1 EStG 1988 von 620 Euro, sie übersteigen aber nicht die Freigrenze von 2.100 Euro).


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Laufender Bezug
800,00
Euro
- Sozialversicherung
120,56
Euro
(zB Angestellter, D1, Satz 15,07%)
Bemessungsgrundlage Lohnsteuer
679,44
Euro
- Lohnsteuer laut Tarif
0,00
Euro
Nettobezug
679,44
Euro
Berechnung des Nettobetrages Sonderzahlungen:
Sonderzahlungen (je 800 Euro)
1.600,00
Euro
- Sozialversicherung
225,12
Euro
(zB Angestellter, D1, Satz pro Sonderzahlung 14,07%)
- Lohnsteuer gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988
0,00
Euro
(unter Freigrenze)
Nettobezug
1.374,88
Euro

Beispiel 3:

Monatsbezug 750 Euro, Umsatzprämie (März) 1.600 Euro

Das Jahressechstel beträgt 1.500 Euro. Zuerst ist der das Jahressechstel übersteigende Teil der Sonderzahlung in Höhe von 100 Euro aus der Besteuerung mit dem festen Satz auszuscheiden und zum Tarif zu versteuern.

Da das Jahressechstel unter 2.100 Euro liegt, fällt auf die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge in Höhe von 1.500 Euro keine Steuer an.


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Ermittlung der Bemessungsgrundlage laufender Bezug einschließlich Sechstelüberhang:
Laufender Bezug
750,00
Euro
- Sozialversicherung
113,03
Euro
(zB Angestellter, D1, Satz 15,07%)
+ Sechstelüberschreitung
100,00
Euro
- Sozialversicherung hievon
17,07
Euro
(100,00 Euro x 17,07%)
Bemessungsgrundlage
719,90
Euro
Berechnung des Nettobetrages laufender Bezug:
Laufender Bezug
750,00
Euro
- Sozialversicherung
113,03
Euro
(zB Angestellter, D1, Satz 15,07%)
- Lohnsteuer laut Tarif von 636,97 Euro
0,00
Euro
Nettobezug
636,97
Euro
Berechnung des Nettobetrages Sonderzahlung:
Sonderzahlung
1.600,00
Euro
- Sozialversicherung
273,12
Euro
(zB Angestellter, D1, Satz 17,07%)
- Lohnsteuer gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988
0,00
Euro
(unter Freigrenze)
Nettobezug
1.326,88
Euro

Beispiel 4:

Monatsbezug 1.100 Euro, Sonderzahlungen (UZ und WR) 2.200 Euro

Das Jahressechstel beträgt 2.200 Euro und ist somit höher als 2.100 Euro; daher kommt die Freigrenze nicht zum Tragen.

Von den Sonderzahlungen in Höhe von 2.200 Euro sind die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie der Freibetrag von 620 Euro abzuziehen. Die Differenz ist mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern.


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Berechnung des Nettobetrages laufender Arbeitslohn:
Laufender Bezug
1.100,00
Euro
- Sozialversicherung
165,77
Euro
(zB Angestellter, D1, Satz 15,07%)
- Lohnsteuer laut Tarif von 934,23 Euro
0,00
Euro
Nettobezug
934,23
Euro
Berechnung des Nettobetrages Sonderzahlungen:
Sonderzahlungen
2.200,00
Euro
- Sozialversicherung
309,54
Euro
(zB Angestellter, D1, Satz pro Sonderzahlung 14,07%)
- Lohnsteuer gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988
76,23
Euro
(2.200 - 309,54 - 620 = 1.270,46 x 6%)
Nettobezug
1.814,23
Euro

Hinsichtlich der Neuberechnung des festen Steuersatzes im Rahmen der Aufrollung oder Veranlagung siehe Rz 1193.

19.2.4.2 Arbeitgeberwechsel

1069Beispiel 1:

Sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels; sie betragen beim ersten Arbeitgeber nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge 600 Euro; der Lohnzettel wird dem zweiten Arbeitgeber vorgelegt, der den restlichen Teil des Freibetrages (20 Euro) zu berücksichtigen hat.

Beispiel 2:

Sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels; sie betragen beim ersten Arbeitgeber nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge 600 Euro; der Lohnzettel wird dem zweiten Arbeitgeber nicht vorgelegt; der zweite Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag von 620 Euro zur Gänze. Im Zuge der (Arbeitnehmer)Veranlagung wird die Steuer von den sonstigen Bezügen neu berechnet. Dabei wird der Freibetrag im (einfachen) Ausmaß von 620 Euro berücksichtigt.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1193
Schlagworte:
Lohnsteuer - Sechstelüberschreitung - Auszahlungszeitpunkt - Berichtigung des Jahressechstels - Lohnzettelvorlage
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457