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Richtlinie des BMF vom 15.12.2020, 2020-0.804.786
19 SONSTIGE BEZÜGE (§ 67 EStG 1988)

19.14 Veranlagung von Arbeitnehmern (§ 67 Abs. 11 EStG 1988)

1117Die Begünstigungen des § 67 Abs. 1, 2, 6, 7 und 8 EStG 1988 kommen auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern in Betracht. Werden sonstige Bezüge im Wege der Veranlagung im Sinne des § 67 Abs. 11 EStG 1988 erfasst, so besteht insoweit Vorrang gegenüber § 41 Abs. 4 EStG 1988.

1118Kann die Begünstigung für sonstige Bezüge erst bei der Veranlagung zur Anwendung kommen (zB bei Grenzgängern), gelten für die Beurteilung die allgemeinen Grundsätze. Es kommt somit darauf an, dass sich diese sowohl durch den Rechtstitel, auf den sich der Anspruch begründet, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden ().

Es liegt im Wesen eines sonstigen Bezuges, dass er neben, also zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt wird. Dies muss aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein. Werden zB 13. und 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, sind sie zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn nach dem Tarif zu versteuern (). Die nachträgliche, rein rechnerische Aufteilung des Gesamtbezuges in laufende und sonstige Bezüge kann mangels eindeutig erkennbarer Unterscheidungsmerkmale zwischen laufenden und sonstigen Bezügen nicht als ausreichende Grundlage für die Annahme sonstiger Bezüge angesehen werden (vgl. , vgl. Rz 1050).

Es gibt eine Vielzahl ausländischer lohngestaltender Vorschriften wie beispielsweise Gesamtarbeitsverträge bzw. Tarifverträge, die mit österreichischen Kollektivverträgen vergleichbar sind (zB Schweizer oder liechtensteinische Gesamtarbeitsverträge).

Haben die Arbeitnehmer auf Grund einer solchen lohngestaltenden Vorschrift Anspruch auf einen 13. und 14. Monatslohn und unterscheiden sich diese in der Auszahlung von den laufenden Bezügen, gelten diese als sonstige Bezüge.

Beispiel:

In der lohngestaltenden Vorschrift ist ein 13. Monatsbezug vorgesehen (Rechtstitel). Da auch das Kriterium der erforderlichen Auszahlungsmodalität erfüllt wird, gilt dieser steuerlich als sonstiger Bezug.

Besteht keine lohngestaltende Vorschrift oder sieht eine solche keinen Anspruch auf sonstige Bezüge vor, kann mit einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung ein den Vorgaben der Judikatur entsprechender Rechtstitel geschaffen werden. Eine solche vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (zB Dienstvertrag, Zusatzvereinbarung) muss vor der Auszahlung schriftlich abgefasst werden und Regelungen über den Anspruch sowie die Auszahlungsmodalität des sonstigen Bezuges enthalten.

Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2020 werden auch entsprechende mündliche Vereinbarungen anerkannt.

Sieht ein Pensionskassenreglement grundsätzlich eine monatlich gleichbleibende Auszahlung vor, ist in diesem Reglement aber ebenso festgelegt, dass der Versicherte an Stelle der monatlich gleichbleibenden Pension beantragen kann, dass die Jahrespension in 14 gleiche Teilbeträge aufgeteilt wird, und entscheidet sich der Pensionist auf Grund dieses Reglements (Rechtstitel) dafür, dass der 13. Teilbetrag als Urlaubsgeld neben der Pension für den Monat Juni und der 14. Teilbetrag als Weihnachtsgeld neben der Pension für den Monat Dezember ausbezahlt wird (Auszahlungsmodalität), steht die Sonderzahlungsbegünstigung für den 13. bzw. 14. Bezug zu.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
§ 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988



LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1050
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457