Richtlinie des BMF vom 20.12.2021, 2021-0.834.943

17 FREIBETRAGSBESCHEID (§ 63 EStG 1988)

17.1 Funktion und Inhalt des Freibetragsbescheides

1039Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 63Jakom/Ebner EStG, 2024, § 63Jakom/Ebner EStG, 2023, § 63Doralt/Knörzer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 63Doralt/Knörzer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 63Doralt/Knörzer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 63Doralt/Knörzer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 63Doralt/Knörzer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 63Jakom/Lenneis EStG, 2021, § 63Jakom/Lenneis EStG, 2020, § 63Jakom/Lenneis EStG, 2019, § 63Jakom/Lenneis EStG, 2018, § 63Jakom/Lenneis EStG, 2017, § 63Jakom/Lenneis EStG, 2016, § 63Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 63Jakom/Lenneis EStG, 2014, § 63Jakom/Lenneis EStG, 2013, § 63Jakom/Lenneis EStG, 2011, § 63Jakom/Lenneis EStG, 2012, § 63Jakom/Lenneis EStG, 2010, § 63Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 63Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 63Jakom/Ebner EStG, 2022, § 63Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2020, 31. Aufl. (2020)Ortner/Ortner/Prinz/Brandl in Ortner/Ortner, Personalverrechnung in der Praxis 2016, 27. Aufl. (2016)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2019, 30. Aufl. (2019)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2023, 34. Aufl. (2023)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2021, 32. Aufl. (2021)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2022, 33. Aufl. (2022)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2018, 29. Aufl. (2018)Prinz/Ortner/Ortner in Prinz/Ortner W./Ortner H., Personalverrechnung in der Praxis 2017, 28. Aufl. (2017)Der Freibetragsbescheid hat nur für die laufende Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber Bedeutung. Er ergeht jeweils mit dem Veranlagungsbescheid für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Kalenderjahr. Der Freibetragsbescheid stellt lediglich eine vorläufige Maßnahme dar. Im Zuge der (Arbeitnehmer-)Veranlagung sind die tatsächlichen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen neuerlich geltend zu machen. Zusammen mit dem Freibetragsbescheid ergeht die Mitteilung für den Arbeitgeber. Diese Mitteilung enthält den vom Arbeitgeber zu berücksichtigenden Freibetrag. Hinsichtlich Expatriates siehe Rz 1038i.

1040Der Freibetragsbescheid enthält folgende Freibeträge, soweit die betreffenden Aufwendungen bei Durchführung der (Arbeitnehmer)Veranlagung berücksichtigt wurden:

  • Werbungskosten, soweit sie nicht vom Arbeitgeber nach § 62, § 67 Abs. 12 oder § 77 Abs. 3 EStG 1988 zu berücksichtigen sind. Werbungskosten auf die das Werbungskostenpauschale anzurechnen ist, werden mit dem das Pauschale übersteigenden Betrag berücksichtigt. Bei Steuerpflichtigen, denen der Pensionistenabsetzbetrag zusteht, werden keine Werbungskosten in den Freibetragsbescheid aufgenommen. Das Pendlerpauschale, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder rückgezahlte Einnahmen im Sinne des § 16 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 werden folglich im Freibetragsbescheid nicht berücksichtigt.

  • Sonderausgaben, außer Kirchenbeiträge und Verlustabzug.

  • Außergewöhnliche Belastungen, bei denen kein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist, mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden.

  • Pauschalierte Freibeträge auf Grund einer Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG 1988, Pauschbeträge auf Grund der V BGBl. Nr. 303/1996) sowie der Freibetrag gemäß § 105 EStG 1988, ausgenommen die Berücksichtigung erfolgt durch den Pensionsversicherungsträger gemäß § 62 EStG 1988. Werden von einem Behinderten die tatsächlichen (nicht pauschalierten) außergewöhnlichen Belastungen nachgewiesen, so kommt es in jedem Fall zu einer Berücksichtigung im Freibetragsbescheid. Taxikosten von Gehbehinderten sowie die Kosten für besondere Hilfsmittel und Heilbehandlung für Behinderte sind zur Gänze in den Freibetragsbescheid aufzunehmen. Wird vom Pensionsversicherungsträger auf Grund einer Behinderung der Pauschalbetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 berücksichtigt, so ist bei einem Nachweis höherer tatsächlicher Kosten nur der den Pauschbetrag übersteigende Betrag im Freibetragsbescheid zu berücksichtigen.

1041Das FA kann gegenüber den bei der Veranlagung berücksichtigten Beträgen für Werbungskosten und Sonderausgaben niedrigere Beträge als Freibeträge festsetzen, wenn die berücksichtigten Aufwendungen offensichtlich nur einmalig und nicht wiederkehrend getätigt werden (§ 63 Abs. 8 EStG 1988).

1042Ein Freibetragsbescheid ist in folgenden Fällen nicht zu erlassen:

  • nach dem 30. November des Kalenderjahres, für das der Freibetragsbescheid zu ergehen hätte,

  • bei Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht,

  • bei beschränkter Steuerpflicht,

  • bei Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger auf Grund eines Antrags gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988,

  • bei einem jährlichen Freibetrag unter 90 Euro,

  • wenn Vorauszahlungen festgesetzt werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
20.12.2021
Betroffene Normen:
§ 63 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457