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Richtlinie des BMF vom 18.12.2017, BMF-010222/0111-IV/7/2017
16 BERÜCKSICHTIGUNG BESONDERER VERHÄLTNISSE ( § 62 EStG 1988 und § 62a EStG 1988)

16.5 Gesetzliche Vermutung einer Nettolohnvereinbarung ( § 62a EStG 1988)

1038jBei Beschäftigungsverhältnissen gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt hat. Für den Zeitraum der illegalen Beschäftigung ist das ausbezahlte Arbeitsentgelt auf einen Bruttolohn hochzurechnen (siehe Rz 1200).

Wird der Steuerpflichtige im Rahmen eines Werkvertrages tätig und weist dem Auftraggeber die Erfüllung der Meldepflichten gemäß §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG nach (zB mit einer Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt), so ist nicht zwingend von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen, selbst wenn in weiterer Folge eine Umqualifizierung des Werkvertrages in ein Dienstverhältnis erfolgt.

Die Regelung gilt für alle ab dem festgestellten illegalen Beschäftigungsverhältnisse.

Wird der Arbeitnehmer gemäß § 83 Abs. 3 EStG 1988 für die von ihm geschuldete Lohnsteuer unmittelbar in Anspruch genommen, weil er mit dem Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirkt und es dadurch zu einer Verkürzung der Lohnsteuer kommt, gilt auch in diesen Fällen ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Dementsprechend ist das ausbezahlte Arbeitsentgelt auf einen Bruttolohn hochzurechnen. Dies gilt für alle ab festgestellten Sachverhalte.

1038kFür Lohnzahlungszeiträume ab wird auch in jenen Fällen eine Nettolohnvereinbarung angenommen, in denen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Zahlungen geleistet werden, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden, obwohl der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass dies unrechtmäßig ist. Erfasst sind dabei Zahlungen mit besonderem Unrechtsgehalt ähnlich einem nicht oder nur schwer nachweisbaren vorsätzlichen steuerschädigenden Zusammenwirken zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie beispielsweise Schwarzlohnzahlungen bei bestehendem Dienstverhältnis oder fingierte Reisekostenabrechnungen.

Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass bezüglich dieser Zahlungen ein Bruttolohn mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde, greift die gesetzliche Fiktion einer Nettolohnvereinbarung nicht, wobei diesbezüglich eine Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers gegeben ist.

Bloße Bewertungs- oder Rechenfehler bzw. die nicht wissentliche unrichtige Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen sind von der gesetzlichen Fiktion einer Nettolohnvereinbarung nicht umfasst.

Die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt zudem nicht für geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 (Sachbezüge).

Ist für Zahlungen des Arbeitgebers eine Nettolohnvereinbarung anzunehmen, ist das ausbezahlte Arbeitsentgelt unter Beachtung der bereits ausbezahlten und abgerechneten Bezüge auf einen Bruttolohn in einer "Auf-Hundert-Rechnung" hochzurechnen (vgl. Rz 1200).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1200
§ 83 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Lohnsteuer - Nettolohnvereinbarung - Nettoarbeitsentgelt - illegale Beschäftigungsverhältnisse
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457