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Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
16 BERÜCKSICHTIGUNG BESONDERER VERHÄLTNISSE ( § 62 EStG 1988 und § 62a EStG 1988)
16.4 Steuerliche Behandlung von Kostenersätzen an Expatriates

16.4.4 Doppelte Haushaltsführung

1038eAls Werbungskosten abzugsfähig sind die Kosten der Wohnung zur Dienstverrichtung in Österreich. Dabei ist es nicht schädlich, wenn nicht nur der Steuerpflichtige, sondern auch dessen Familie diese Wohnung benützen. Abzugsfähig sind die diesbezüglichen Kosten (zB Miete und Betriebskosten), soweit sie monatlich die für eine zweckentsprechende Unterkunft angemessenen Kosten von maximal 2.200 Euro nicht übersteigen. Die diesbezüglichen Belege sind zum Lohnkonto zu nehmen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 62 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 341
Schlagworte:
Lohnsteuer - Wohnung
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457