16 BERÜCKSICHTIGUNG BESONDERER VERHÄLTNISSE ( § 62 EStG 1988 und § 62a EStG 1988)
16.1 Allgemeines
1027Bei den Vorschriften des § 62 EStG 1988 handelt es sich um solche, die der Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage durch den Arbeitgeber dienen. Kommt der Arbeitgeber den ihm auf Grund des § 62 EStG 1988 obliegenden Verpflichtungen nicht nach, sind die Aufwendungen im Rahmen der (Arbeitnehmer-) Veranlagung zu berücksichtigen. In jenen Fällen, in denen über die Fälle des § 62 EStG 1988 hinaus Aufwendungen entstehen, sind diese grundsätzlich im Wege der vom FA durchzuführenden Veranlagung geltend zu machen. Derartige Aufwendungen führen überdies nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 EStG 1988 zu einem Freibetragsbescheid.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 62 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 62a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 63 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Lohnsteuer - Arbeitgeberpflichten |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457