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Richtlinie des BMF vom 18.12.2017, BMF-010222/0111-IV/7/2017
15 ARBEITGEBER, ARBEITNEHMER (§ 47 EStG 1988)
15.4 Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
15.4.3 ABC der Abgrenzungsmerkmale

15.4.3.8 Dauer

946Gegenstand eines Dienstverhältnisses können sowohl auf längere Dauer angelegte Beschäftigungen als auch kurzfristige oder vorübergehende Tätigkeiten sein.

15.4.3.9 Disziplinarmaßnahmen

947Die Möglichkeit des Auftraggebers, bei Nichterreichen der vereinbarten Leistung dienstrechtliche Zwangsmaßnahmen zu setzen (zB Entgeltkürzungen), spricht für ein Dienstverhältnis ().

15. Entlohnung

948Wesentliches Merkmal eines Dienstverhältnisses ist, dass fortlaufende, im Wesentlichen gleich bleibende Arbeiten mit einem fortlaufenden, gleich bleibenden Betrag entlohnt werden (). Schwankende Entlohnungen sprechen aber nicht zwingend gegen ein Dienstverhältnis (siehe auch Rz 937). Eine laufende Entlohnung liegt auch vor, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt wird ().

Für ein Dienstverhältnis sprechen zB die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Entlohnung (), der Anspruch auf Abgeltung von über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehender Mehrarbeit sowie die Entgeltfortzahlung im Verhinderungsfall (zB Urlaub, Krankheit, Feiertage; ). Eine Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden (Entlohnung nach Maßgabe der vorgelegten Stundenzettel) stellt für sich allein noch keine erfolgsabhängige Entlohnung dar und kann als gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit gewertet werden (; ). Weitere Indizien für ein Dienstverhältnis sind zB eine am Kollektivvertrag orientierte Entlohnung oder eine weit gehend autonome Festlegung der Bezugshöhe durch den Auftraggeber. Der Umstand, dass zusätzlich gewinn- oder umsatzabhängige Bezüge gewährt werden, steht diesfalls einem Dienstverhältnis nicht entgegen.

949Eine Entlohnung, die sich ausschließlich am wirtschaftlichen Erfolg bzw. Arbeitsergebnis orientiert (Akkordlohn, Provisionen), ist für einen Arbeitnehmer eher selten, kommt aber im Wirtschaftsleben vor. Sie begründet dann kein Unternehmerwagnis, wenn die mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber getragen werden, und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis besteht ().

15.4.3.10a Gewerbeschein

949aEin Dienstverhältnis ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer über eine Gewerbeberechtigung für die ausgeübte Tätigkeit verfügt (vgl. ).

15. Haftung

950Eine Haftung des Beschäftigten für eigenes Verschulden kommt auch bei Dienstverhältnissen vor und spricht daher nur dann für Selbständigkeit, wenn die Haftung über den bei Dienstverhältnissen üblichen Rahmen deutlich hinausgeht (zB Verpflichtung zur Mängelbehebung ohne Kostenersatz).

15. Hilfskräfte

951Die Beiziehung von Hilfskräften zur Erfüllung des Auftrages spricht für eine selbständige Tätigkeit, wenn diese Hilfskräfte auf Namen und Rechnung des Auftragnehmers tätig werden ().


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:


LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 937







Schlagworte:
Lohnsteuer - Dienstverhältnis - Arbeitsverhältnis - befristetes Arbeitsverhältnis - unbefristetes Arbeitsverhältnis - befristetes Dienstverhältnis - unbefristetes Dienstverhältnis - Beschäftigungsumfang - Beschäftigungsdauer - Beschäftigungsausmaß - Disziplinarmaßnahme - Disziplinarstrafe - Entgeltkürzung - Streichung Vergünstigung - Verstoß - Dienstvorschriften - Bezahlung - Gehaltszahlung - Lohnzahlung - Prämien - Abgeltung - Stundenentlohnung - Stundenlohn - Provision - Unternehmerrisiko - wirtschaftliche Abhängigkeit - Dienstnehmerhaftung - Hilfsarbeiter - Subunternehmer - Beschäftigungsumfänge - Stundenlöhne - Unternehmerrisken
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457