Wohnkosten
908Wohnungskosten hat die Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu tragen. Ihnen fehlt das Element der Außergewöhnlichkeit (). Auch stellen die Kosten der Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung bzw. eines Eigenheimes eine bloße Vermögensumschichtung dar (zB , sowie Rz 821 ff). Sie führen daher zu keiner außergewöhnlichen Belastung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um
die erstmalige Gründung eines Hausstandes,
die Anschaffung oder Herstellung weiterer Wohnungen (Eigenheime),
Wohnungsaufwendungen nach einem Scheidungsverfahren (),
die Anschaffung oder Herstellung von Wohnungen (Eigenheimen) zu überdurchschnittlich hohen Kosten (vgl. ) oder
die Neubeschaffung einer Ersatzwohnung wegen störender Umgebung ()
handelt.
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel, die letztlich aus dem freien Entschluss resultieren, eine Wohnung für die Dauer eines Dienstverhältnisses zu beziehen bzw. sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht zu berücksichtigen ().
Kosten der Schaffung (bzw. Sanierung) von Wohnraum stellen bis zum allerdings Sonderausgaben dar (siehe dazu Rz 495 ff), wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem begonnen worden ist oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag (Darlehensvertrag, Vertrag über achtjährig gebundene Beträge) vor dem abgeschlossen worden ist.
Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Eigenheimes (oder eines sonstigen Wohnraumes) stellen außergewöhnliche Belastungen dar, soweit es sich dabei um einen verlorenen Aufwand handelt. Abzugsfähig sind zB der Einbau einer Behindertentoilette, die rollstuhlgerechte Adaptierung einer Wohnung oder der Einbau eines Liftes in einem zweigeschossigen Haus zwecks behindertengerechter Ausstattung () sowie sonstige durch die Behinderung unmittelbar veranlasste Einbauten.
Die unmittelbar aufgrund der behindertengerechten Ausstattung veranlassten Kosten für Ein- und Umbauten von Bad und WC stellen eine außergewöhnliche Belastung dar. Weitere dadurch erforderliche mittelbare Maßnahmen (zB Fliesenarbeiten vor und nach Einbau einer behindertengerechten Badewanne) ebenfalls, insbesondere die Abrisskosten der alten Einrichtung. Sofern zusätzlich Einrichtungsgegenstände (Möbel, Beleuchtungskörper usw.) neu angeschafft bzw. installiert werden, liegt eine außergewöhnliche Belastung im Ausmaß der Kosten einer Bad- und WC Standardeinrichtung vor. Eine weitere Berücksichtigung des (anteiligen) Wertes des Altbestandes hat nicht zu erfolgen.
Aufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt des Umbaues bereits eine Beeinträchtigung bzw. Krankheit vorliegt.
Keine außergewöhnliche Belastung sind die Kosten für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen (zB ), für einen Kanalanschluss (auch bei Anschlusszwang, ), für einen Wasseranschluss (), für einen Hausbrunnen () sowie für nachträglich erforderliche Bodenbefestigungen, Stützmauern und dgl. ().
Zur Berücksichtigung von Katastrophenschäden siehe Rz 838 bis 838g. Zur Berücksichtigung von Anschlusskostenals Sonderausgaben sieheRz 533.
Siehe auch Beispiel Rz 10908.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 821 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 495 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 838 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 838a LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 838b LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 838c LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 838d LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 838e LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 838f LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 838g LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 533 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 10908 |
Schlagworte: | Lohnsteuer |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457