TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
12.8 ABC der außergewöhnlichen Belastungen

Schadenersatzleistungen, Schadensfälle

906Schadenersatzleistungen sind nicht absetzbar, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (Verschuldenshaftung; , vgl. Rz 828 ff).

Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Gegenwerten können nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn die Schadenslage aufgezwungen wurde und deren Beseitigung lebensnotwendig ist ().

Die auf einer Urlaubsreise mitgeführten Kleidungsstücke stellen nach der Lebenserfahrung nur einen Teil der vorhandenen Ausstattung dar, während ein wesentlicher Teil in der heimatlichen Wohnung verbleibt, sodass auch nach dem Verlust des Urlaubsgepäcks ein notwendiger Mindestbestand an Kleidung noch vorhanden ist. Bei einer solchen Sachlage können Wiederbeschaffungsaufwendungen nicht als zwangsläufig anerkannt werden ().


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 828

Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457